So werden die Dienstleistungen abgerechnet

Wie die pharmazeutischen Dienstleistungen abgerechnet werden, ist schon deutlich länger bekannt als die Dienstleistungen selbst. Bereits im April hatte der NNF mit einem Merkblatt über den Mechanismus informiert. Einige wichtige Details waren allerdings noch offen, zum Beispiel die PZN und der Preis für die jeweiligen Leistungen. Doch die liegen nun auch vor. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Seit kurzem ist bekannt, welche Dienstleistungen die Apotheken nun unter welchen Voraussetzungen für welche Versicherten erbringen können. Doch mindestens ebenso wichtig ist: Wie kommen sie an ihr Geld? Wir haben die wichtigsten Informationen zur Abrechnung zusammengestellt.

Welcher Beleg und was muss drauf?

Welcher Beleg wird verwendet?

Abgerechnet wird mit dem Apothekenbeleg für die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen (SB-pDL), einem nicht personalisiertem Vordruck. Ein Muster findet sich auf der ABDA-Seite im Mitgliederereich. Auf diesen Beleg werden die erforderlichen Daten gedruckt – mit Unterstützung der Warenwirtschaft.

Die Belege wurden bereits an die Apotheken versendet.

Woher bekommen Apotheken neue Belege?

Neue Sonderbelege zur Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen werden direkt beim NNF bestellt. https://www.dav-notdienstfonds.de/kontakt/

Muss für jeden Patienten ein neuer Beleg ausgestellt werden?

Pro Versicherten und Leistungstag ist jeweils ein eigener SB-pDL zu erstellen.

Muss für jede erbrachte Dienstleistung ein separater Beleg erstellt werden?

Auf einem Beleg können theoretisch bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn sie für ein und denselben Patienten am selben Tag erbracht werden. Wenn also ein Patient an zwei Tagen je eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, müssen zwei Belege erstellt werden. Werden die Dienstleistungen am selben Tag erbracht, reicht einer.

Welche Daten müssen auf den Beleg?

Folgende Daten müssen auf den Beleg (siehe auch Foto unten):

Name des Kostenträgers

Kundendaten (Adresse, Geburtsdatum etc. wie bei einem „normalen“ Rezept)

Kostenträgerkennung:

  • GKV: IK der Krankenkasse
  • PKV: 999999994
  • Sonstige Kostenträger: 888888885

Versicherten-Nr.

  • GKV: die des Versicherten
  • PKV: A000000002
  • Sonstige Kostenträger: B000000004

IK des NNF: 661100401 (Feld, wo sonst BSNR/LANR stehen)

Leistungsdatum: wird zweimal aufgedruckt, ins Feld fürs Ausstellungsdatum und beim Abrechnungsdatum

Apotheken-IK

Taxfeld:

  • Gesamt-Brutto immer 0,00
  • Zuzahlung IMMER 0
  • 1.-3. Position
  • Sonderkennzeichen der pDL (siehe unten)
  • Faktor IMMER 1
  • Taxe IMMER 0

Unterschrift: Apothekeninhaber/Vertreter. Ohne erfolgt KEINE Abrechnung!

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Welche PZN gibt es für die jeweiligen Dienstleistungen?

Folgende Sonder-PZN wurden festgelegt:

  • erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation : 17716808
  • pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten: Erstberatung 17716843; Folgeberatung: 17716866
  • pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie: Erstberatung 17716820), Folgeberatung 17716837
  • Risikoerfassung hoher Blutdruck: 17716872
  • erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik: 17716783

Auszahlung durch den NNF

Bis wann muss die Abrechnung erfolgen?

Abgerechnet wird jeweils am Quartalsende, wenn bis dahin nicht alle Belege eingereicht werden können, ist eine Abrechnung im Folgequartal möglich. Später beim Rechenzentrum eingereichte Belege werden vom NNF nicht mehr erstattet.

Der NNF zahlt die Gelder aus, warum muss man die Belege beim Rechenzentrum einreichen?

Auf den Belegen befinden sich Sozialdaten der Versicherten, deswegen ist eine Einreichung direkt beim NNF nicht zulässig. Der NNF erhält vom Apothekenrechenzentrum nur die für die Ausschüttung notwendigen Informationen.

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Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Vergütung wird vom NNF zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals ausgezahlt. Für eine im Juni erbrachte Dienstleistung, erfolgt die Auszahlung Ende September – natürlich nur, wenn pünktlich gemeldet wurde.

Sind pharmazeutische Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig?

Nach heutigem Stand: ja. Das spielt aber für die Apotheke bei der Abrechnung zunächst keine Rolle, da kein Preis auf den Beleg gedruckt wird.

Können auch freiberufliche Apotheker:innen Dienstleistungen erbringen und abrechnen?

Freiberufliche Apotheker:innen können keine pharmazeutischen Dienstleistungen nach VOASG erbringen, weil die Abrechnung die Zugehörigkeit zum Rahmenvertrag voraussetzt und die ist Apotheken vorbehalten.

Priorisierung, wenn das Geld nicht reicht

Auf den Beleg wird kein Preis gedruckt, heißt das, man weiß im Vorfeld gar nicht, wie viel man pro Dienstleistung erhält?

Tatsächlich lässt sich erst in Nachhinein sagen, wie viel die Apotheke für eine einzelne Dienstleistung erhält. Der NNF kann nämlich lediglich den zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag an die Apotheken auszahlen. Sobald die Summe der Abrechnungspreise der von Apotheken quartalsweise zur Abrechnung eingereichten pharmazeutischen Dienstleistungen den zur Verfügung stehenden Ausschüttungsbetrag überschreitet, greift ein Anpassungsmechanismus. Es wird dann bei der Auszahlung priorisiert. Allerdings erhält jede Apotheke, die in dem betreffenden Quartal pharmazeutische Dienstleistungen erbracht und ihren Beleg zu Abrechnung eingereicht hat, eine Garantiezusage in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Darüber greift die Priorisierung. Die Kürzung greift dann erst bei Forderungen, die darüber liegen. Die 1000 Euro wackeln nur, wenn der NNF, um diesen Betrag jeder Apotheke auszuzahlen, einen Kredit aufnehmen müsste.

Zeitlich umfangreichere und somit höher vergütete pharmazeutische Dienstleistungen haben eine höhere Priorität, werden also bei der Auszahlung zur Abrechnung gebrachter pharmazeutischer Dienstleistungen bevorzugt. Kürzungen werden zunächst bei den einfachen Dienstleistungen vorgenommen, nicht bei den komplexen. Das soll einerseits die Wahrscheinlichkeit senken, dass für aufwendige Dienstleistungen das Honorar gekürzt wird, aber auch einen Anreiz setzen, höherwertige Dienstleistungen anzubieten.

Im Anhang Abrechnung zu Anlage 11 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V ist das Verfahren beschrieben:

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