Mein liebes Tagebuch

Apotheken dürfen zwar Betäubungsmittel und Medizin-Cannabis abgeben, aber wenn sie demnächst Trink- und Sondennahrung an Kassenpatienten liefern, müssen sie sich erst „präqualifizieren“, sonst läuft da nichts. Irre Welt! Sogar der Verkauf von Cannabis zum „Freizeitgebrauch“ könnte bald Apothekers Aufgabe sein – die drei Ampelmännchen können sich das vorstellen und für unsere ABDA ist das „grundsätzlich denkbar“. Welch schöne Welt! Vielleicht sollten wir uns auch mal Gedanken machen, wie wir mit Fahrradkurier-Start-ups umgehen, die für uns die Boten-Dienste machen wollen. Geht nicht, sagt die ABDA – und die Riders fahren doch. Neue Welt! Und wer noch nicht genug hat, denkt zurück an den schwarzen Tag vor fünf Jahren, als die Rx-Preisbildung fiel. Immerhin, wir haben ein Rx-Boni-Verbot. Apothekers Welt. 

18. Oktober 2021

Skonti und Rabatte – für uns Apothekers als Kaufleute waren und sind sie ein wichtiges Element bei der betriebswirtschaftlichen Führung unserer Apotheken, vor allem dann, wenn uns diese Preisnachlässe von unseren Großhändlern gewährt werden. Klar, je mehr desto besser, nur so arg viel Skonti und Rabatte darf’s von Rechts wegen nicht geben. Mein liebes Tagebuch, wir erinnern uns: Vor vier Jahren führte eine Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit um die Rabatte des Großhändlers AEP letztlich dazu, dass der Gesetzgeber 2019 eine Klarstellung zur Arzneimittelpreisverordnung (AMpreisV) mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz nachschob: Der Großhandel muss bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) 70 Cent und die Umsatzsteuer aufschlagen. Zusätzlich darf er auf den ApU „höchstens einen Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro“ erheben. Tja, klingt eigentlich ziemlich eindeutig, aber auch nur ziemlich, denn noch immer stand die Frage im Raum: Wie ist es eigentlich mit „echten“ Skonti, also Preisnachlässen, die der Großhändler der Apotheke gewährt für eine vorfristige oder fristgerechte Zahlung? Sind diese Skonti zusätzlich möglich, weil hier eine Gegenleistung der Apotheke gegenübersteht? Da gehen die Meinungen je nach Interessenslage auseinander. Die Wettbewerbszentrale will das erneut klären lassen. Sie klagte gegen einen Parallel- und Reimporteur, der den Apotheken ein Präparat mit einem so hohen Rabatt und Skonto anbot, dass der ApU plus Festzuschlag unterschritten wurde. Geht gar nicht, sagte die Wettbewerbszentrale. Das Landgericht Cottbus gab der Wettbewerbszentrale recht. Auf den Mindestpreis, der sich zusammensetzt aus ApU, dem Festzuschlag von 70 Cent und der Umsatzsteuer „dürfen weder Rabatte noch Skonti gewährt werden“, so das Gericht und erklärt auch, warum es dies so sieht: Letztlich gehe es auch darum, eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu sichern. Mit einem Preiskampf und einer Skontogewährung nur an Großabnehmer könnte zudem die Konkurrenzfähigkeit kleinerer Apotheken gefährdet werden. Mein liebes Tagebuch, das Ziel, das sich die Wettbewerbszentrale gesetzt hat, ist edel.

Aber mit solchen Rechtsstreitigkeiten sieht man mal wieder, wie schwer es ist, sich juristisch so eindeutig auszudrücken, dass es an Begriffen und Vorgängen wie Skonto- und Rabattgewährung nichts zu deuten gibt. Vermutlich ist mit dem Urteil des LG Cottbus noch nicht das letzte Wort gesprochen, das beklagte Unternehmen kann Berufung einlegen. Wir sind gespannt, ob Skonto und Rabatt noch in dieser Dekade geklärt werden können.

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