Können Apotheker gegen DSGVO-Verstöße von Kollegen vorgehen?

Kann ein Apotheker, der beim Arzneimittelverkauf über Amazon gegen datenschutzrechtliche Verpflichtungen verstößt, von einem anderen Apotheker wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor den Zivilgerichten in Anspruch genommen werden? Mit dieser Frage hat sich heute der Bundesgerichtshof befasst – und noch keine Entscheidung getroffen. Anders wäre es wohl gelaufen, wäre der Apotheker ein Verband, etwa ein Verbraucherschutzverband.

Können auch Verbände oder Mitbewerber Verstöße nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abmahnen? Oder darf das nur der betroffene Verbraucher oder die Aufsichtsbehörde? Diese Frage stellt sich, seit die DSGVO 2018 in Kraft getreten ist. 

Jedenfalls Verbraucherschutzverbände dürften vom Bundesgerichtshof bald grünes Licht bekommen, wegen möglicher Datenschutzverstöße von Unternehmen vor Gericht zu ziehen – auch wenn es keine konkret Betroffenen gibt. Allerdings könnte es dafür Bedingungen geben, zum Beispiel, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. So kristallisierte es sich am heutigen Donnerstag bei einer Verhandlung in Karlsruhe heraus, in der der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgeht. 
Wann der Bundesgerichtshof sein Urteil spricht, war zunächst unklar. 

Bei den im konkreten Fall angemahnten Verstößen geht es darum, dass im „App-Zentrum“ von Facebook kostenlose Spiele von Drittanbietern präsentiert wurden, bei denen Nutzerinnen und Nutzer zumindest in der Version 2012 per Klick auf „Sofort spielen“ der Übermittlung verschiedener Daten an den Spielebetreiber zugestimmt hätten. Bei einem Spiel endeten die entsprechenden Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Gerichte in Berlin gaben den Verbraucherschützern recht.

EuGH entschied nur zu Verbänden

Als der Bundesgerichtshof am Zug war, fragte dieser den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Rat, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die DSGVO verstoße. Die Richter in Luxemburg entschieden im vergangenen April, nach nationalem Recht berechtigte Verbände könnten bei Datenschutzverstößen von Internet-Riesen anstelle der Nutzer vor Gericht ziehen – auch ohne konkreten Auftrag Betroffener.

Was der EuGH nicht entschied, war der Fall, dass eine einzelne Person in solchen Datenschutzfällen gegen Mitbewerber vorgeht. Auch einen solchen Fall verhandelte der Bundesgerichtshof. Dahinter stecken zwei Verfahren des Münchener Apothekers Hermann Vogel Jr..

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Er klagt gegen Kollegen, die ihre Produkte über den Amazon-Marketplace vertreiben. Vogel sieht nicht nur Verstöße gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, der Apothekenbetriebsordnung und der Berufsordnung für Apotheker – sondern auch gegen datenschutzrechtliche Regelungen. Beide Verfahren landeten vor dem Oberlandesgericht Naumburg. Dieses nahm an, die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung seien in der konkreten Fallkonstellation als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG anzusehen. Die Beklagten verarbeiten im Rahmen der Bestellungen Gesundheitsdaten ihrer Kunden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Und hierfür fehle die erforderliche Einwilligung. Ein Verstoß gegen die weiteren Vorschriften sah das Gericht jedoch nicht.

In diesen Verfahren wird der Bundesgerichtshof nicht so schnell entscheiden. Voraussichtlich stellt der Senat den Kollegen in Luxemburg dazu noch Fragen. Wann er entscheidet, steht noch nicht fest. Apotheker Vogel sagte gegenüber der DAZ: „Wäre ich ein Verband, hätte ich ein Urteil bekommen“.

 

Kirsten Sucker-Sket / dpa-AFX

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