„Wir leben Frauengesundheit“ – das verspricht die Webseite mysummer.de. Wer hier einen medizinischen Fragebogen ausfüllt, kann sich beispielsweise ohne Arztbesuch mit Minipillen versorgen lassen. Einer etwas sehr forschen Werbung für die „Pille danach“ und ein Antibiotikum gegen Blasenentzündung ist die Apothekerkammer Nordrhein allerdings entgegengetreten. Mit Erfolg: Das hinter der Webseite stehende Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Was gospring.de für die Männergesundheit ist, ist mysummer.de für die Frauengesundheit. Bei beiden Webseiten findet sich im Impressum die in Irland ansässige GoSpring Markting Ltd. Und hinter der wiederum steht die Wellster Healthtech Group GmbH in München – die im Übrigen auch mit Noventi und gesund.de kooperiert. Die Plattformen dieser Unternehmensfamilie setzen auf sehr schlichte telemedizinische Angebote: Es reicht, einen Fragebogen auszufüllen, der sodann von „Ärzt:innen“ geprüft wird – und schon wird das gewünschte Arzneimittel versendet beziehungsweise ausgeliefert. Dabei gibt es drei Schnelligkeitsstufen: Standardversand (zwei bis drei Werktage), Expresslieferung (nächster Werktag bei Bestellung Mo-Do vor 14:30 Uhr) und Quick-Delivery (weniger als zwei Stunden) in München, Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf, Köln und Berlin.
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Bei der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), die bekanntlich keine juristische Auseinandersetzung mit zweifelhaften Plattform-Anbietern sowie Arzneimittelversendern scheut, gingen zuletzt einige Beschwerden gegen mysummer.de ein. Die Kammer zögerte auch diesmal nicht und schaltete ihren Rechtsanwalt Morton Douglas ein, der Wellster aufforderte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Konkret beanstandete er zwei aus seiner Sicht klar wettbewerbswidrige Angebote.
Keine Laienwerbung für Notfallkontrazeptiva
Zum einen wurde unter der Überschrift „Kondom geplatzt? Sexpanne gehabt?“ für den Erwerb der „Pille danach“ geworben. Dabei wurde die Nutzerin aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen, an deren Ende sie dann das Notfallkontrazeptivum EllaOne erhalten kann. Versprochen wurde eine Lieferung unter zwei Stunden „per Kurier direkt zu Dir nach Hause“ – in den bereits oben genannten sechs Großstädten. Allerdings verbietet § 10 Abs. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) die Werbung für Notfallkontrazeptiva außerhalb der Fachkreise. Douglas verweist in seinem Schreiben an die Wellster Healthtech Group aber auch noch auf das Versandverbot für diese besonderen Arzneimittel (§ 17 Abs. 2 b ApBetrO) – wobei sich hier möglicherweise noch streiten lässt, ob hier wirklich „versendet wird“ – welche Apotheke die Auslieferung übernimmt, ist jedenfalls nicht klar.
Zum zweiten beanstandete Douglas, dass im Zusammenhang mit der Akutbehandlung einer Blasenentzündung das verschreibungspflichtige Arzneimittel Fosfomycin Aristo beworben wurde. Auch hier reichte für die Bestellung, einen Online-Fragebogen auszufüllen. Dies monierte der Anwalt ebenfalls als Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Werbeverbot außerhalb der Fachkreise (§ 10 Abs. 1 HWG).
Tatsächlich hat die Wellster Healthtech Group GmbH eine Unterlassungserklärung abgegeben – wenn auch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, wie ihr Anwalt schreibt. Die beiden konkret beanstandeten Einblendungen sind auch schon von der Webseite verschwunden.
AKNR verspricht: Wir bleiben hartnäckig
Dazu erklärt Bettina Mecking, stellvertretende Geschäftsführerin und Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein: „Das zuverlässige System der wohnortnahen Versorgung mit Arzneimitteln durch die Apotheken vor Ort wird durch neuartige Dienstleister in diesem Bereich immer wieder gefährdet. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, jegliche Wettbewerbsverstöße hier kontinuierlich und hartnäckig zu verfolgen. Auch in diesem Fall wären wir auch vor Gericht gezogen, um die Interessen des Berufsstandes zu wahren und das Fortbestehen der Apotheken zu verteidigen. Dass dies nicht nötig geworden ist, freut uns. Dieses Maß an Einsichtsfähigkeit würden wir uns von manch anderen Gegnern ebenfalls wünschen.“
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