Nach dem Landgericht Düsseldorf haben sich nun auch die Landgerichte in Osnabrück und Dortmund mit der Eigenbeteiligungsregelung der Corona-Schutzmaskenverordnung befasst. Auch sie untersagten den jeweiligen Apotheken, mit einem Verzicht auf die 2 Euro zu werben. In einem Fall bemängelte der Wettbewerbsverband, der die einstweiligen Verfügungen beantragt hatte, auch erfolgreich die Werbung für Desinfektionsmittel.
Nach wie vor gibt es Apotheken, die mit einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro für die Maskenabgabe werben. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist bislang nicht rechtskräftig entschieden. Aber nachdem das Landgericht Düsseldorf bereits eine von der Wettbewerbszentrale beantragte einstweilige Verfügung gegen die Easy Apotheken Holding nach Widerspruch bestätigt hat, gaben nun weitere Gerichte derartigen Eilanträgen statt.
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Landgericht Düsseldorf
Schutzmasken: Apotheken dürfen nicht auf Eigenbeteiligung verzichten
Diesmal ist der Verband Sozialer Wettbewerb aktiv geworden. Der in Berlin ansässige Verband mahnte mehrere Apotheken ab, die mit einem Eigenbeteiligungsverzicht geworben hatten. Die meisten stellten ihre Werbeaktion daraufhin ein. Aber manche hatten auch kein Einsehen, sodass der Wettbewerbsverband einstweilige Verfügungen beantragte.
Das Landgericht Osnabrück (Az.: 13 O 62/21) und das Landgericht Dortmund (Az.: 13 O 2/21) haben nun beide am 17. Februar entschieden, dem jeweiligen Antrag des Verbands Sozialer Wettbewerb stattzugeben. Die Beschlüsse ergingen ohne tiefergehende rechtliche Begründung. Aber offensichtlich teilt man hier die Auffassung, dass § 6 Schutzmaskenverordnung, der die Eigenbeteiligung festschreibt, eine Regelung ist, auf die sich nicht verzichten lässt. Wer es doch macht, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
Werbung für Biozide erfordert deutlichen Warnhinweis
Das Landgericht Osnabrück musste sich zudem mit einer Werbung befassen, die unter anderem Desinfektionsmittel betraf. Der Apotheke wurde auch untersagt für Biozide wie „Sagrotan Hygiene-Spray gegen Bakterien, Pilze und Viren“ und „SOS Desinfektions-Spray Hände und Flächen“ und/oder die Repellentien „Autan protection plus“, „Mosquito protect Zecken-Schutzspray“ und „Anti-Brumm Classic“ ohne folgenden Hinweis zu werben: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen“. Dieser Hinweis müsse deutlich abgegrenzt vom übrigen Werbetext wiedergegeben werden. Dabei könne statt des Worts „Biozidprodukte“ auch die genaue Bezeichnung der Produktart verwendet werden.
Den Apotheken droht nun die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, wenn sie den Beschlüssen zuwider handeln – ersatzweise Ordnungshaft. Sie können allerdings noch Widerspruch gegen die Beschlüsse einlegen. Dann käme es zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und einem weiteren Beschluss. Wird auch dieser angefochten, folgt als nächste Instanz das Oberlandesgericht.
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