UPD-Gesetz verzögert sich – ABDA und BMG im Austausch

Mit dem Gesetz zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) wurden die wichtigsten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zwar temporär verlängert, für einen nahtlosen Übergang sind sie allerdings nicht rechtzeitig in Kraft getreten. Was heißt das für die Apotheken?

Eigentlich schien alles klar: Durch das UPD-Gesetz sollten Apotheken auch nach Karfreitag die aus der Pandemie gewohnte „Beinfreiheit“ vorerst bis Ende Juli dieses Jahres beibehalten. Doch das Inkrafttreten dieses Gesetzes verzögert sich. Bis Gründonnerstag hätte es im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen, um nahtlos an die ausgelaufene SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung anzuschließen. Doch bis zum heutigen Dienstag ist dies nicht geschehen. Die Apotheken hängen damit derzeit in der Luft.

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) bestätigte auf Nachfrage, wie es nun weitergehe, dass die bis 7. April 2023 befristeten Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ohne Unterbrechung durch Übergansvorschriften (§ 423 SGB V, § 39 ApBetrO) bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden sollten. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt sei „für April 2023 vorgesehen“. Der Sprecher versicherte, dass das BMG „auf die für die Umsetzung der Regelungen zuständigen Stellen zugehen und für eine Lösung im Sinne des vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungsziels eintreten“ werde.

Auch die ABDA ließ wissen, dass sie mit dem BMG in engem Austausch stehe. „Wir erwarten, dass das BMG die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-2-AMVV unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren“, sagte ein Sprecher.

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Die DAK-Gesundheit erklärte auf Nachfrage der DAZ, von ihr seien keine Retaxierungen zu erwarten. „Der Wunsch der Apothekerinnen und Apotheker nach ‚Klarheit‘ zum Abgabezeitpunkt ist für uns nachvollziehbar. Aktuell gibt es bei der DAK-Gesundheit keine Veränderung beim Vorgehen in der Abrechnungsprüfung. Wir werden auch bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt keine Prüfungen durchführen, die durch die Regelungen des UPD wieder eingeschränkt würden.“

Von der Barmer hieß es: „Das Gesetz soll in Kürze mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt formal in Kraft treten“, man werde „deshalb bis auf Weiteres keine entsprechenden Retaxierungen vornehmen“. Die Techniker Krankenkasse erklärte, sie gehe davon aus, dass eine „entsprechende Regelung“ gefunden werde. Man setze dabei auf das BMG.

Diese Aussagen dürften die Apotheken vorerst beruhigen. Auf eine baldige Veröffentlichung des UPD-Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist dennoch zu hoffen. 


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