Schutzmasken: So laufen Abgabe und Abrechnung in der zweiten Phase

In diesem Jahr soll die Ausgabe von Schutzmasken an Risikogruppen geordneter ablaufen als im Dezember. Die erste Phase der Maskenausgabe endet mit dem 6. Januar – danach müssen Patienten einen Berechtigungsschein vorweisen, um das nächste Sechser-Set an Masken zu erhalten. Was bei Abgabe und Abrechnung in dieser zweiten Phase zu beachten ist, hat die ABDA in einer Handlungsempfehlung zusammengestellt.

Seit dem 15. Dezember 2020 haben gesetzlich und privat Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder einer bestimmten Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion angehören einen Anspruch auf insgesamt 15 Atemschutzmasken. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vor.

Die ersten drei Masken erhalten die Versicherten seit dem 15. Dezember 2020 in den Apotheken. Um ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen, genügt bislang die Vorlage ihres Personalausweises beziehungsweise eine nachvollziehbar dargelegte Eigenauskunft. Doch mit Ablauf des 6. Januar 2021 ist damit Schluss. 

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Wer den Anspruch für die nächsten zweimal sechs Masken geltend machen will, muss dafür eine fälschungssichere Bescheinigung vorlegen, die die Krankenkassen und -versicherungen an ihre Versicherten verschicken. Wie die Abgabe und Abrechnung seit dem 1. Januar erfolgt, erläutert die ABDA in einer Handlungsempfehlung, die im Mitgliederbereich auf der ABDA-Webseite abgerufen werden kann.

Zwei Berechtigungsscheine für zwei Zeitfenster

Demnach gilt grundsätzlich: Die Risikopatienten erhalten zwei Berechtigungsscheine, die sie in den Apotheken – auch Versandapotheken – einlösen können. Der erste ist vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021, der zweite vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 gültig. Je Sechser-Set ist eine Eigenbeteiligung in Höhe von 2 Euro an die Apotheke zu zahlen. Die Abgabe der Masken wird in der Apotheke mit dem Apothekenstempel und der Unterschrift der abgebenden Person auf dem Berechtigungsschein bestätigt. Der Berechtigungsschein verbleibt in der Apotheke und ist dort bis zum 31. Dezember 2024 unverändert aufzubewahren. Die ABDA betont: Eine Einreichung bei den Apothekenrechenzentren ist nicht erlaubt! Vielmehr erstellt die Apotheke auf Grundlage der vorliegenden Berechtigungsscheine einmal pro Kalendermonat einen Sammelbeleg über die Summe der abgegebenen Sets (Anzahl Sets, Summe Erstattungsbetrag, Summe Eigenbeteiligung). Als Sammelbeleg ist dabei der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ zu nutzen. Erst dieser Sammelbeleg ist zusammen mit dem GKV-Rezeptgut beim Apothekenrechenzentrum einzureichen – letztmalig ist dies mit dem Rezeptgut Mai 2021 möglich.

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