PKV darf von Patienten keine Defektlisten verlangen

Voreiniger Zeit sorgte ein Urteil für Aufsehen, das die „Retaxation“ einesApothekers durch eine private Krankenversicherung bestätigt hat: Weil in seinerApotheke einem im Basistarif versicherten Patienten nicht das günstigste Generikumausgehändigt wurde, blieb er auf den – erklecklichen – Mehrkosten für dasOriginal sitzen. Er hatte das teure Arzneimittel selbst mit der Versicherungabgerechnet. Aber wie ergeht es eigentlich basis-versicherten Patienten, dieselbst zahlen und dann weniger Geld erstattet bekommen? Und was ist, wenn siesich deshalb an die Apotheke wenden?

Wer im PKV-Basistarif versichert ist, ist keinBesserverdiener. In der Regel rutschen diese Versicherten aufgrund unschönerUmstände in diesen Tarif – etwa, weil sie wegen eine schweren Erkrankung nichtmehr arbeiten können und auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Ihre ärztlichenVerordnungen erfolgen dennoch auf einem Privatrezept. Für den Apotheker, derdie Lebensumstände dieses Patienten nicht genauer kennt, ist nicht ersichtlich,wie genau diese private Krankenversicherung aussieht – und muss dies auch nichterfragen. In der Regel dürfte er davon ausgehen, dass er abgeben kann, wasverordnet ist, ohne sich auf die Suche nach den allergünstigsten Varianten desArzneimittels zu machen.

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Achtung Privatrezept

Apotheker bleibt auf Mehrkosten für Glivec sitzen

Dass er damit nicht immer auf der sicheren Seite ist, zeigteim vergangenen Jahr ein – mittlerweile rechtskräftiges – Urteil desLandgerichts Bremen. Die Mitarbeiterin eines Apothekers hatte einen bekanntenKunden mit Glivec versorgt – und das auch nachdem Generika hierfür auf denMarkt gekommen waren. Dieser Kunde hatte mit der Apotheke eine Abredegetroffen, wonach diese die Kosten für das kostspielige Medikament selbst mitder Versicherung abrechnet. Doch als der Apotheker dies tat, erhielt erplötzlich 6000 Euro weniger von der Versicherung. Diese verwies nämlich auf diegünstigen Generika, von denen er den Leistungsbestimmungen zufolge eines hätteabgeben müssen. Die Apotheke versuchte daraufhin, das Geld von dem Patienten zuerlangen und zog hierfür auch vor Gericht. Doch erfolglos: Da der Apothekerwusste, dass nur eine Versicherung im Basistarif bestand – und damit habe fürihn eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht bestanden, die er allerdingsverletzt habe. Daher könne der Patient mit einem Schadenersatzanspruch ingleicher Höhe gegen die Forderung des Apothekers aufrechnen.

Man kann sich fragen, wie es im Basistarif versicherten Patientenergeht, die selbst für ihre Arzneimittel in Vorleistung gehen und dann vonihrer Versicherung nur einen Teil erstattet bekommen – weil die Apotheke nichteines der drei günstigsten Präparate abgegeben hat. Schon die Auslage derArzneimittelkosten ist für sie schnell ein Problem – bei hochpreisigenArzneimitteln können die Einbußen erheblich sein. Doch es kann lohnen, sich zuwehren. Das zeigt der Fall eines chronisch erkrankten Berliners, der über einegeraume Zeit hinweg mit seiner privaten Krankenversicherung um Erstattungen fürArzneimittel stritt. Die Versicherung forderte von ihm die Vorlage vonDefektlisten der ihn beliefernden Apotheken an. Damit sollte er belegen, dasses diesen unmöglich war, eines der drei preisgünstigsten Medikamente abzugeben.Doch das ist ein kaum praktikables Ansinnen und der Kläger ging in dieOffensive.

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