Nicht angestellter Bote: Braucht man eine Versanderlaubnis?

Seit ziemlich genau zwei Jahren ist der Botendienst nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. In Abgrenzung zum Versand erfolgt beim Botendienst die Auslieferung durch Boten der Apotheke, die den Weisungen der Apothekenleitung unterliegen. Doch was heißt das eigentlich? Muss der Bote zwingend bei der Apotheke angestellt sein?  Und falls er das nicht ist – bedarf es einer Versanderlaubnis?

Ursprünglich war die Neuregelung des Botendienstes im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz vorgesehen, da sich das aber etwas zog, wurde sie vorab per Verordnung umgesetzt. Die entsprechende Änderung der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 2 ApBetrO) trat am 22. Oktober 2019 in Kraft. Seitdem ist der Botendienst nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Der Kundenwunsch rechtfertigt eine solche Lieferung, aber es besteht kein Anspruch. Anders als beim Versand erfolgt beim Botendienst die Auslieferung durch „Boten der Apotheke“. Sie unterliegen den Weisungen des Apothekenleiters. Dies unterscheidet sie grundlegend von den Mitarbeitern von Paketdiensten und soll eine Abgrenzung zum Versandhandel darstellen.

Mehr zum Thema

Neuer Berliner Lieferdienst First A

Start-up verspricht Arzneimittellieferung innerhalb von 30 Minuten

Doch was heißt eigentlich „Bote der Apotheke“? Muss der Bote zwingend bei der jeweiligen Apotheke angestellt sein? Und wenn er das nicht ist, braucht die Apotheke dann eine Versanderlaubnis? Die Frage stellt sich auch insofern, als immer wieder Dienstleister auf den Markt drängen, die anbieten, den Botendienst zu übernehmen. 

So geht es rechtssicher

Die Nachfrage bei einzelnen Kammern ergibt: Wer es rechtssicher haben will, für den empfiehlt es sich tatsächlich eine dieser beiden Varianten zu wählen: Boten anstellen oder Versanderlaubnis. Allerdings gibt es, wie so oft, dazwischen auch einen Graubereich, den Kammern in unterschiedlichem Maß durchgehen lassen. Denn entscheidend für die Frage, ob es sich um Versandhandel oder Botendienst handelt, ist nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern die Kontrolle durch die Apothekenleitung – er oder sie muss weisungsbefugt sein. So ist es auch in der Begründung zur Verordnung  lesen: „[unter Botendienst] ist die Zustellung durch Personal der Apotheke oder auch externes Personal, das der Weisungshoheit der Apothekenleitung untersteht, zu verstehen. Im Gegensatz  hierzu handelt es sich bei der Zustellung durch nicht durchgehend  weisungsgebundene beauftragte externe Dienstleister um Versandhandel.“ Inwiefern die Weisungsgebundenheit gegeben ist, hängt dann tatsächlich von der individuellen Vertragsgestaltung ab.

ABDA: OTC-Versand ohne Versanderlaubnis löst keine Abgrenzungsfragen

Nach Informationen der DAZ hat der ABDA-Gesamtvorstand vergangene Woche darüber diskutiert, die Erfordernis einer Versanderlaubnis für den Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln ganz zu streichen. Hintergrund war allerdings nicht primär die Abgrenzungsfrage, die sich bislang aus der Trennung der Versorgung aus der Apotheke und der Versorgung durch den Versandhandel ergibt, sondern die Tatsache, dass EU-ausländische Versender keine Versanderlaubnis für den OTC-Versand brauchen. Der Verzicht auf die Versanderlaubnis für den OTC-Versandhandel würde in den Augen der ABDA diese Abgrenzungsfragen aber nicht lösen und damit auch die Rechtssicherheit für die Apotheken nicht verbessern. Unter anderem aus diesem Grund empfiehlt der geschäftsführende Vorstand dem Gesamtvorstand, die Streichung des Erfordernisses einer Versanderlaubnis nicht einzufordern. Inwiefern der Gesamtvorstand dem gefolgt ist, ist allerdings nicht bekannt.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen