Bis Ende dieses Monats hatten der Deutsche Apothekerverband und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung Zeit, sich auf die Vergütungsmodalitäten für die in Apotheken durchgeführten Grippeimpfungen zu einigen. Das ist offenbar nicht gelungen. Nun muss die Schiedsstelle ran.
Am 30. Juni dieses Jahres ist das Pflegebonusgesetz in Kraft getreten, das unter anderem regelt, dass Apotheken künftig Grippeimpfungen nicht nur in Modellprojekten, sondern als Regelleistungen anbieten können. Damit fiel für den Deutschen Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Startschuss für eine neue Verhandlungsrunde. Der Auftrag lautete, – im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung – einen „Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“, abzuschließen (§ 132e Abs. 1a SGB V).
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Bereits gesetzlich vorgeschrieben ist, dass in diesem Vertrag eine Vergütung von 1 Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer für die Beschaffung der in der Apotheke angewendeten Grippeimpfstoffe vorzusehen ist. Einigen müssen sich die Vertragspartner aber noch darauf, was den Apotheken für die Impfleistung und Impfdokumentation zu zahlen ist und wie diese Vergütung abzurechnen ist. Dafür wurde ihnen bis Ende August 2022 Zeit gegeben. Hier hat der Gesetzgeber offensichtlich aus den Verhandlungen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und Cannabis, die sich schier endlos zogen, weil es keine Einigung gab, gelernt und eine enge Frist gesetzt. Schließlich sollen die Apotheken für die kommenden Impfsaison, die im Herbst beginnt, startklar sein.
Schiedsstelle muss über Impfvergütung entscheiden
Offenbar ist es den beiden Parteien aber nicht gelungen, eine Einigung zu erzielen. Darüber informierte der Landesapothekerverband Baden-Württemberg am gestrigen Mittwoch seine Mitglieder. So heißt es in einer Randnotiz eines Rundschreibens, in dem impfende Apotheken auf die Möglichkeit einer Impfstoff-Bestellung mit vollständigen Retouren-Recht hingewiesen werden „abseits dieses Angebots noch zur Information“:
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