Den Apothekerverbänden ist es bisher nicht gelungen, die Kassen in Gesprächen zu einer rationalen Retaxations-Praxis zu bewegen. Jetzt soll der Gesetzgeber ran: In einem DAT-Antrag fordert ein Bündnis aus Kammern und Verbänden, Retaxationen wirksam zu beschränken. Fünf konkrete Handlungsfelder haben sie ausgemacht.
Retaxationen sind für Apotheker:innen nicht nur ärgerlich – sind Hochpreiser-Verordnungen betroffen, kann eine Beanstandung schnell für schlaflose Nächte sorgen. Dass die Kassen dabei keineswegs nur dann auf Null kürzen, wenn bei der Abgabe etwas Grundlegendes schiefgelaufen ist, zeigt die jüngste Retax-Welle bei fehlender Dosierangabe auf dem Rezept. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) wehrt sich nach eigenen Angaben zumeist erfolgreich gegen das aus seiner Sicht unrechtmäßige Vorgehen der Kostenträger, wie die DAZ berichtete.
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Zusammen mit dem Thüringer Apothekerverband, dem Berliner Apotheker-Verein sowie den Kammern aus Westfalen-Lippe und dem Saarland will der AVWL Mitte September beim Deutschen Apothekertag 2022 einen Antrag einbringen, in dem die ABDA-Mitgliedsorganisationen sich gemeinsam für eine mediale Aufklärungskampagne zu diesem Thema einsetzen. „Es ist eine Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit erforderlich, um eine angemessene mediale Aufarbeitung durchzuführen, über diese Missstände zu informieren und so den Druck auf Kassenseite zu erhöhen, unrechtmäßige Nullretaxationen zu beenden“, begründen sie ihren Vorstoß.
Zudem fordern sie den Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber auf, die Regeln für Retaxationen nachzuschärfen. „Die Gesetzlichen Krankenkassen ‚missbrauchen‘ Verstöße von Apotheken gegen bestehende Rabattverträge bzw. gegen Abgabe- und/oder Abrechnungsregeln dazu, die Bezahlung von Rezepten zu verweigern, obwohl die jeweilige Apotheke ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nachgekommen ist“, monieren die Antragstellenden. „Im Ergebnis versorgen die Apotheken die Versicherten auf eigene Kosten, obwohl der Gesetzlichen Krankenkasse durch den Verstoß gegen Abgabe- und/oder Abrechnungsfehler bzw. gegen Rabattverträge nur ein geringer oder sogar überhaupt kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist.“ Fünf Punkte liegen ihnen dabei besonders am Herzen:
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