In diesen Fällen sind Nullretaxationen jetzt verboten

Gestern ist das sogenannte Lieferengpass-Gesetz im Bundesgesetzblatt erschienen, heute tritt es in Kraft – und mit ihm ein Verbot von Nullretaxationen für Apotheken. Dieses ist allerdings auf einige konkrete Fallkonstellationen beschränkt. Welche das sind und weshalb Kritiker an der Wirksamkeit dieser Intervention zweifeln, fasst die DAZ zusammen.

Der Gesetzgeber unternimmt einen neuen Anlauf, um Nullretaxationen für Apotheken wirksam zu beschränken: Mit dem heute in Kraft tretenden Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) wird § 129 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) um einen neuen Absatz 4d ergänzt, mit dem die Möglichkeiten zur Vollabsetzung durch die Krankenkassen in bestimmten Fällen unterbunden werden soll. Konkret nennt das Gesetz folgende Fallkonstellationen, in denen gar keine Retaxation, auch keine teilweise, erfolgen darf:

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