Versorgungsengpass-Sonderregeln auch bei Primärkassen in Bayern

Auch wenn das Lieferengpass-Gesetz vom Bundestag verabschiedet ist: Von einem Ende der Probleme kann nicht die Rede sein. Die bayerischen Primärkassen tragen deswegen eine Entscheidung der Ersatzkassen mit, wonach bestimmte Freiheiten beim Austausch von Medikamenten, die noch weiter gehen als die im Engpass-Gesetz verankerten, bis Ende September verlängert werden.

Die Apotheken kämpfen nicht nur mit Lieferengpässen bei Arzneimitteln. Es gibt auch immer wieder waschechte Versorgungsengpässe. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hatte mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) bereits im vergangenen Januar für solche Fälle bereits besondere Regelungen geschaffen, die den Apotheken die Versorgung erleichtern sollen. Sie gehen über die bislang noch geltenden „Pandemie-Regeln“ hinaus – und auch über die, die das Engpassgesetz mit sich bringen wird. Diese Woche verlängerte der vdek diese Sonderregeln bis zum 30. September 2023 – die Bestimmungen wären ansonsten Ende Juni ausgelaufen. 

Nach wie vor gilt damit Folgendes:

Sofern ein Versorgungsengpass beziehungsweise eine vergleichbare Situation vorliegt, übernehmen die Ersatzkassen die Kosten, wenn:

Quelle: Erklärung der Ersatzkassen zur Versorgung bei Versorgungsengpässen

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Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), zeigt sich über diese Entscheidung erfreut: „Für die Apotheken fällt viel Aufwand und Bürokratie weg, wenn die Ersatzkassen bei einem nachgewiesenen Versorgungsengpass die Kosten oberhalb des Festbetrages übernehmen und kein neues Rezept bei einer notwendigen Rezepturanfertigung verlangen.“

In Bayern geht das Versprechen der Kassen sogar noch weiter: Wie der dortige Apothekerverband, dem Hubmann ebenfalls vorsitzt, informierte, tragen auch die bayerische Primärkassen diese Entscheidung mit und verlängern sie. Dabei geht es um die AOK Bayern, IKK classic, BKK-Landesverband Bayern und die Knappschaft SVLFG. Sie hatten sich schon im Winter der vdek-Erklärung (bedingt) angeschlossen. 

Einschränkung bei Einzelimporten

Die Knappschaft schränkte die erleichterten Bestimmungen jedoch mit Blick auf den generellen Genehmigungsverzicht bei Einzelimporten ein. Diese dürften „gem. § 73 AMG nur dann ohne Vorabgenehmigung abgegeben werden, sofern der (Gesamt-)Einkaufspreis (ohne unvermeidliche Beschaffungskosten) des verordneten und zu importierenden Arzneimittels einen Beitrag von 50,00 Euro nicht überschreitet“.

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