Wann COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall zählt – Heilpraxis

COVID-19: Ansteckung im Arbeitsleben

Steckt man sich während der Arbeitszeit mit COVID-19 an, kann dies unter Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gewertet werden. Dies könnte für Beschäftige einen großen Unterschied machen, vor allem, wenn Spätfolgen auftreten.

Wer sich im Rahmen der Arbeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Denn COVID-19 kann unter Umständen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Warum das für Beschäftigte wichtig ist und wohin sie sich am besten wenden, wird im Folgenden beschrieben.

Covid-19 im Arbeitsumfeld kann Berufskrankheit sein

Wer sich während seiner beruflichen Tätigkeit mit dem Coronavirus ansteckt und an COVID-19 erkrankt, sollte dies der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden. Das empfiehlt die Arbeitnehmerkammer Bremen. Besonders die Spätfolgen der Krankheit seien nicht immer abzuschätzen. Es lohne sich daher für betroffene Beschäftigte, sich Rat einzuholen und den entsprechenden Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu informieren.

Bessere Leistungen

Betroffene können hier in der Regel bessere Leistungen erhalten als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, heißt es beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Darunter können zum Beispiel die Akutbehandlung, Reha, Verletztengeld oder eine Unfallrente fallen – wenn man etwa nachgewiesen dauerhaft unter den Folgen von COVID-19 leidet.

Anerkennung als Berufskrankheit

Unterscheiden müssen Beschäftigte dabei, ob sie die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anzeigen können. Als Berufskrankheit anerkannt ist COVID-19 derzeit nur für Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren (Berufskrankheit 3101), da diese Tätigkeiten mit hohen Infektionsrisiken verbunden sind.

COVID-19: Für Erzieherinnen und Erzieher Berufskrankheit

Gleiches gilt laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung (DGUV) für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren. Seit Dezember 2020 fallen den Informationen der Arbeitnehmerkammer zufolge auch Infektionen bei Kita-Beschäftigten wie Erzieherinnen und Erziehern unter die BK 3101.

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Berufskrankheit seien ein Kontakt mit einer nachgewiesen infizierten Person bei der Arbeit, das Auftreten von Symptomen und ein positiver PCR-Test. Zuständig ist im Falle von Berufskrankheiten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG BGW) oder die Unfallkasse.

Anerkennung als Arbeitsunfall

Bei Beschäftigten anderer Berufsgruppen kann eine Ansteckung mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall anerkannt werden. Voraussetzung ist hier, dass die Infektion auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist und ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person nachweislich stattgefunden hat. Zudem müssen Krankheitssymptome aufgetreten sein.

Ausbruch am Arbeitsplatz kann als Arbeitsunfall zählen

Auch bei einem belegten massiven Infektionsausbruch im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg könne aber eine berufliche Verursachung anerkannt werden, so die Arbeitnehmerkammer. Am Ende entscheide aber die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

Selbstmeldung möglich

Grundsätzlich sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Arbeitgeber sowie Krankenkassen zuständig für die Meldung einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls. Aber auch Beschäftigte selbst können ihre Infektion der Berufsgenossenschaft oder der Unfallkasse melden, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigern sollte, eine Unfallanzeige entgegenzunehmen. (vb / Quelle: dpa/tmn)

Autoren- und Quelleninformationen

Quelle: Den ganzen Artikel lesen