Am heutigen Samstag ist das Terminservice- undVersorgungsgesetz (TSVG) in Kraft getreten – zumindest die meisten Passagen. Mit dem Vorhaben sorgt der Gesetzgeber in erster Linie dafür, dassGKV-Versicherte schneller an Arzttermine kommen. Aber auch für Apotheker bringtdas Gesetz einige wichtige Regelungen mit sich: Beispielsweise werdenImpfstoffversorgung und -vergütung neu geregelt. Außerdem ist das Fixhonorarder Großhändler ab sofort für Rabatte gesperrt.
Das TSVG war eines der ersten Gesetzesvorhaben, dasBundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf den Weg brachte. Sein zentralesZiel: GKV-Versicherte sollen schneller und unkomplizierter an Arztterminekommen. Dazu hat Spahn in den vergangenen Monaten den Zorn der Ärzteschaft aufsich gezogen und einige Neuregelungen vorgelegt, die der Bundestag dann im Märzbeschlossen hat. Auf seiner Internetseite gibt das BMG einen detaillierten Einblickin die Änderungen, die das Gesetz im Bereich der ambulanten ärztlichenVersorgung mit sich bringt. Auch DAZ.online hatte zum Bundestagsbeschluss eineListe der wichtigsten TSVG-Regelungen veröffentlicht.
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Bundestag beschließt neue Impfstoff-Vergütung und Rabattfixierung
Das TSVG wurde aber zu einem sehr großen „Omnibusgesetz“– der Gesetzgeber hängte immer mehr Änderungsanträge und Neuregelungen an, vondenen auch die Apotheker betroffen sind. Hier nochmals einige dieser Neuregelungenim Überblick:
Grippeimpfstoffe:
Sowohl die Grippeimpfstoffversorgung als auch die Vergütungfür Apotheker hierfür wird mit dem TSVG erneuert. Die Große Koalition willvermeiden, dass es erneut zu Engpässen kommt. Dazu wurden ursprünglichvorgesehene Herstellerabschläge für Impfstoffe wieder gestrichen,Rabattverträge und andere Festpreisvereinbarungen soll es gar nicht mehr geben.Zudem sollen Ärzte ihre Bestellmengen auch überschreiten dürfen, ohne dass diesgleich als unwirtschaftlich bewertet wird. Das Paul-Ehrlich-Institut vergleichtkünftig den durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeldeten Bedarfan saisonalen Grippeimpfstoffen unter Berücksichtigung einer 10-prozentigenReserve mit den durch die Hersteller gemeldeten Daten und informiert dieHersteller und die Ärzte über das Ergebnis der Prüfung. Was dieApothekenvergütung betrifft, gilt: Je Einzeldosis können Apotheker künftig fix1 Euro abrechnen, höchstens jedoch 75 Euro pro Verordnungszeile. Diese Regelungwurde in die Arzneimittelpreisverordnung übernommen.
Großhandelsrabatte:
Für die Apotheken von Bedeutung ist zudem die beabsichtigteKlarstellung, dass das Großhandelsfixum um 70 Cent pro Packung keinem Rabattzugänglich ist. Viel Diskussionsbedarf hatte es bis zuletzt um die Begründungdieser Regelung im Gesetzestext gegeben. Denn offen blieb die Frage, ob von derFixierung auch die Skonti betroffen sind. Der Phagro hatte sich bis zum Schlussdafür eingesetzt, dass auch die Skonti begrenzt werden. In der Stellungnahmedes Großhandelsverbandes hieß es damals: „Notwendig ist eine eindeutige Klarstellung,dass die Summe aus Rabatten und Skonti den Rahmen des prozentualen Zuschlagsnicht überschreiten darf“. Die SPD-Bundestagsfraktion war diesem Kurs gefolgtund hatte einen entsprechenden Vermerk in die Gesetzesbegründung schreibenlassen. Der Großhändler AEP sieht das aber anders: Das Unternehmen hat inzwischenein Gutachten zu seiner Rechtsauffassung vorgelegt: Demnach hat die neueRabattfixierung keine Auswirkungen auf die Skonti-Politik der Grossisten. Einneuer juristischer Konflikt droht.
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