Tilray-Cannabis-Extrakte müssen nicht mehr in den Kühlschrank

Der Betäubungsmittel-Tresor ist in der Regel nicht kühl, der Kühlschrank wird den Lagerungsvorschriften für BtM nicht gerecht. Wohin also mit kühlpflichtigen BtM in der Apotheke? Laut Bundesopiumstelle müssen sie in einem abschließbaren Arzneimittelkühlschrank gesondert gelagert werden. Für die Vollspektrum-Extrakte von Tilray muss man sich diese Gedanken allerdings nicht mehr machen, sie dürfen nun bei Raumtemperatur gelagert werden.

Die anfängliche DAC-Vorgabe, dass Cannabisblüten kühl zu lagern sind, fand sich in der später erschienenen Arzneibuch-Monographie nicht mehr wieder. Was aber weiterhin kühl gelagert werden musste, waren die Cannabis-Extrakte, wie es sie zum Beispiel von Tilray oder Vertanical gibt. Zu den Lagerungsvorschriften des BtMG kommt also hinzu, dass die Extrakte bei 2 bis 8 Grad gelagert werden müssen. Nach Auffassung der Bundesopiumstelle ist für öffentliche Apotheken ein abschließbarer Arzneimittelkühlschrank, innerhalb dessen Betäubungsmittel gesondert gelagert werden, ausreichend. Als nicht ausreichend wird allerdings die Lagerung in einer abschließbaren Geldkassette erachtet, die in einen nicht-abschließbaren Kühlschrank gestellt wird.

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Die Vollspektrum-Extrakte von Tilray können allerdings künftig bei Raumtemperatur bis maximal 25 Grad gelagert werden. Das teilt der Hersteller mit. Demnach betrifft das alle Extrakt-Chargen, die ab Oktober 2019 freigegeben werden. Die geänderte Vorschrift basiere auf aktuellen Stabilitätsdaten, heißt es. Die Patienten sollten bei der Abgabe der Rezepturarzneimittel auf diese geänderten Lagerungsbedingungen aufmerksam gemacht werden.

Zwei verschiedene Vollspektrum-Extrakte

Tilray vertreibt derzeit neben Blüten zwei verschiedene Vollspektrum-Extrakte – THC25 mit 25 mg/ml THC und unter 0,5 mg/ml CBD sowie THC10:CBD10 mit jeweils 10 mg/ml CBD und THC. Im Gegensatz zu den Reinsubstanzen enthalten die beiden standardisierten Extrakte neben den beiden Hauptwirkstoffen, Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD), auch alle weiteren Inhaltsstoffe der Cannabisblüte, wie beispielsweise Terpene und Flavonoide. Seit Ende 2017 können standardisierte Vollspektrum-Cannabisextrakte nach vorheriger Antragstellung auf Kostenübernahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen als Rezepturarzneimittel verordnet werden.

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