Verwaltungsgericht: Gaststätten-Schließung weiterhin „verhältnismäßig und zumutbar”
Gaststätten müssen geschlossen bleiben. Dies ist weiterhin „verhältnismäßig und zumutbar”, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am Mittwoch, 29. April 2020, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 1 S 1068/20). Anders als ein Einkauf diene „ein Restaurantbesuch gerade dem längeren Verweilen”, wodurch sich das Infektionsrisiko erhöhe.
Restaurant-Inhaberin klagte
Er wies damit eine Inhaberin ab, die drei Restaurants in Baden-Württemberg betreibt. Sie meint, der Zwang zur Schließung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichheitssatz. Ansteckungen oder Erkrankungen in ihren Restaurants seien nicht festgestellt worden. Den Mindestabstand und andere Hygieneregelungen könne sie ebenso einhalten wie Einzelhandels- und Handwerksbetriebe.
Restaurants sind zum „längeren Verweilen” da
Dem folgte der VGH Mannheim nicht. Eine effektive Unterbrechung von Corona-Infektionsketten sei weiterhin „nur durch eine strikte Minimierung physischer Kontakte möglich”. Auch bei Einhaltung des Mindestabstands verbleibe in Restaurants ein Risiko, weil sich viele Personen über längere Zeit gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten und die Gäste ständigen Kontakt mit Flächen und Gegenständen haben, etwa Tischen und Besteck. Dem könne auch durch regelmäßiges Desinfizieren nicht ausreichend begegnet werden.
Keine unzulässige Ungleichbehandlung
Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Bei Handwerkern lasse sich der Kontakt meist „auf ein Minimum beschränken”. Und während sich die Kunden in Geschäften in der Regel nicht allzu lange aufhalten, sei ein Restaurantbesuch gerade darauf angelegt, zum Essen und Reden länger zu verweilen. Dies, und auch der Verzehr von Speisen und Getränken erhöhe das Infektionsrisiko erheblich.
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