"Anordnung der Absonderung": Behörden-Bescheid zeigt, was Betroffene in Quarantäne tun müssen

„Das ist eine Freiheitseinschränkung.“ Bundesgesundheitsminister Jens Spahn redete in der vergangenen Woche gar nicht um den heißen Brei herum. Wer wegen des Verdachts auf eine Infektion mit dem Coronavirus unter häusliche Quarantäne gestellt wird, müsse sein Recht auf Bewegungsfreiheit dem Recht der Allgemeinheit auf Schutz vor Krankheiten unterordnen. So sehe es das Infektionsschutzgesetz vor – und so wurde es nach dem Ausbruch des Virus in Deutschland tausendfach gehandhabt.

Der CDU-Politiker stellte klar: Häusliche Quarantäne ist keine freiwillige Angelegenheit. „Das ist eine behördliche Anweisung, zu Hause zu bleiben, die von den Gesundheitsämtern kontrolliert wird.“

Wie läuft die häusliche Quarantäne ab?

Das Ziel der Maßnahme ist es, die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder zumindest deutlich zu verlangsamen. Doch wie läuft die häusliche Quarantäne eigentlich ab? Müssen sich Betroffene in völliger Isolation von Konserven ernähren? Was müssen Familienmitglieder beachten?

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Auskunft darüber gibt der Bescheid, den mutmaßlich Infizierte von den Behörden bekommen. Auf mehreren Seiten sind darin die Rechte (wenige) und Pflichten (viele) während der 14-tägigen Quarantäne aufgeführt. Bei den zwei Wochen handelt es sich um die maximale Dauer der Inkubationszeit, also um den Zeitraum von einer möglichen Infektion bis hin zum Auftreten erster Symptome.

Viele Pflichten bei Coronavirus-Verdacht

Das Robert-Koch-Institut stellt für Gesundheitsbehörden einen Musterbescheid zur Verfügung, der den Betroffenen so oder ähnlich ausgehändigt wird. Die „Anordnung der Absonderung in sogenannter häuslicher Quarantäne“ enthält eine ganze Reihe von Ge- und Verboten, zum Beispiel:

Wer unter häusliche Quarantäne gestellt wird, muss außerdem seinen Gesundheitszustand regelmäßig überprüfen und dokumentieren:

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Völlig allein müssen Betroffene in der häuslichen Quarantäne nicht sein. Für den nicht vermeidbaren Umgang mit anderen Familien- oder Haushaltsmitgliedern gelten jedoch ebenso strenge Regeln:

Dazu gelten die üblichen Hygieneregeln: Beim Husten und Niesen Abstand halten und die Armbeuge vor Mund und Nase halten, regelmäßiges und gründliches Händewaschen, Berührung von Augen, Nase und Mund vermeiden. Dazu sollte die Wohnung immer gut belüftet und regelmäßig gereinigt werden. Geschirr, Wäsche und Hygieneartikel sollten nicht mit anderen geteilt und ebenso gründlich gereinigt werden.

Die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Artikeln sollte möglichst von Nachbarn oder Bekannten übernommen werden, informiert das Robert-Koch-Institut zusätzlich auf einem Merkblatt. Wenn dies nicht möglich ist, sollten Betroffene das zuständige Gesundheitsamt informieren. Mit den Behörden bestehe in der häuslichen Quarantäne ohnehin regelmäßiger Kontakt: „Das Gesundheitsamt wird sich täglich melden und sich über die häusliche Quarantäne sowie über Ihren Gesundheitszustand erkundigen“, heißt es in dem Musterbescheid.

Im Kreis Heinsberg, einem Schwerpunkt der Coronavirus-Infektionen, haben die ersten 600 bis 700 Bewohner die häusliche Quarantäne hinter sich. Sie konnten am Wochenende ihre Wohnungen und Häuser wieder verlassen und am öffentlichen Leben teilnehmen. Probleme mit der „Anordnung der Absonderung“ wurden nicht gemeldet. Bisher verlief die häusliche Quarantäne stets einvernehmlich, wurde in der vergangenen Woche auf der Pressekonferenz von Gesundheitsminister Spahn festgestellt.

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) empfiehlt jedem Haushalt einen Notvorrat für zehn Tage anzulegen, um auf etwaige Versorgungsengpässe infolge von Naturkatastrophen oder länger anhaltenden Stromausfällen vorbereitet zu sein – ganz unabhängig von der Ausbreitung des Coronavirus. Dazu gehören unter anderem pro Person: 

20 Liter Trinkwasser

Und wenn nicht? Dann müssen sich die Betroffenen trotzdem fügen.  „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.“ So endet der Musterbescheid. Verstöße gegen die angeordnete häusliche Quarantäne können laut Infektionsschutzgesetz sogar mit mehreren Jahren Gefängnis bestraft werden – eine weitaus drastischere Form der Freiheitseinschränkung als die häusliche Quarantäne.

Quellen: Robert-Koch-Institut, Infektionsschutzgesetz, Nachrichtenagentur DPA

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