ABDA: Apotheken sollten unnötige Registrierung beenden

Seit Jahresbeginn gilt das neue Verpackungsgesetz. Auch Apotheken sind gefordert, zu prüfen, ob sie sich an einem Entsorgungssystem beteiligen müssen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sie einen Versandhandel betreiben. Sind sie allerdings nicht zu einer Beteiligung verpflichtet, sollten sie sich auch nicht beim Verpackungsregister registrieren lassen. Darauf weist aktuell die ABDA hin.

Die ABDA hat ihreMitgliedsorganisationen darüber informiert, dass die Zentrale StelleVerpackungsregister an eine Apotheke herangetreten ist, die offenbar imVerpackungsregister registriert war, ohne gleichzeitig eine Meldung über eineBeteiligung an einem Dualen System gegenüber dem Register nach § 10Verpackungsgesetz (VerpackG) abgegeben zu haben. Unter Hinweis auf möglicheGeldbußen wurde die Apotheke aufgefordert, eine Systembeteiligungspflichtnachzuweisen. Dies berichtet aktuell die Apothekerkammer Berlin. Damöglicherweise bundesweit weitere Apotheken angeschrieben worden sind oder nochwerden, hat die ABDA noch einmal auf die Rechtslage nach dem Verpackungsgesetzhingewiesen.

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Was bedeutet das neue Verpackungsgesetz für öffentliche Apotheken?

Grundsätzlich müssen sich Apotheken, sofern sie Erstinverkehrbringer systembeteiligungspflichtigerVerkaufsverpackungen sind, seit dem 1. Januar 2019 an einem sogenannten DualenSystem beteiligen. Das heißt, sie müssen entsprechende Lizenzgebühren für dievon ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entrichten. Zudem müssen siesich gegenüber der Zentralen Stelle, die unter anderem für die Errichtung undden Betrieb des Verpackungsregisters zuständig ist, registrieren.

Doch dieSystembeteiligungspflicht ist nicht die Regel. Bei den Arzneimittelverpackungensind die Hersteller die Erstinverkehrbringer. Bei Serviceverpackungen könnendie Pflichten auf den Vorvertreiber vorverlagert haben. Das betrifftinsbesondere Verpackungen für in der Apotheke hergestellte Rezeptur- undDefekturarzneimittel, aber auch Tragetüten. Bringen Apotheken demnach keinesystembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen in den Verkehr oder wird dieSystembeteiligungspflicht vorverlagert, istauch keine Registrierung beim Verpackungsregister erforderlich.

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