Die Apotheker-Genossenschaft Sanacorp hat dasGeschäftsjahr 2018 mit Zuwächsen bei Umsatz und Gewinn abgeschlossen. DieMitglieder müssen sich allerdings mit einer geringeren Dividende als im Vorjahrzufriedengeben. Das hat die Vertreterversammlung des Unternehmens beschlossen.
Das Geschäftsjahr 2018 ist für denPharmahändler Sanacorp aus Planegg bei München positiv verlaufen.Wie das Unternehmen im Nachgang der Vertreterversammlung in einerPresseinformation berichtete, legte der Umsatz gegenüber 2017 um 3,5 Prozentauf 4,64 Milliarden Euro zu. Der positive Umsatztrend habe sich auch imErgebnis der Sanacorp Pharmahandel GmbH niedergeschlagen, die 2018 ein Vorsteuerergebnisvon 23,5 Millionen Euro inklusive Sondereffekte erwirtschaftete, was einem Plusvon gut 27 Prozent gegenüber 2017 entspricht. Allerdings schränkte dasUnternehmen ein, dass die verbesserte Ertragslage maßgeblich auch auf eineNeustrukturierung des Gebäude- und Grundstücksportfolios der Gesellschaftzurückzuführen gewesen sei.
Ungeachtet der soliden geschäftlichen Entwicklung müssensich die Mitglieder des genossenschaftlich organisierten Großhändlers mit einerleicht rückläufigen Dividende begnügen. So beträgt die von der Kölner Vertreterversammlungbeschlossene Basisdividende für das abgelaufene Geschäftsjahr 3,06 Prozent.Hinzu kommt eine Förderdividende in Höhe von 10,95 Prozent pro gezeichnetemGeschäftsanteil. Im vergangenen Jahr lag die Basisdividende noch bei 3,14Prozent, die Zusatzdividende bei 11,47 Prozent.
Unzufriedenheitmit Preisgestaltung
Herbert Lang, Vorstandsvorsitzender der Sanacorp, wiesdarauf hin, dass sich das kürzlich erlassene Terminservice-undVersorgungsgesetz (TSVG) „zumindest nicht negativ“ auf den Ertrag der Sanacorpauswirke. In das Omnibus-Gesetz sei kurzerhand zusätzlich die Klarstellung derDefinition von Skonto und Rabatt im pharmazeutischen Großhandel aufgenommenworden. So könnten sowohl der variable Zuschlag von 3,15 Prozent auf denAbgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers als auch der Festzuschlag von 70Cent künftig von keinem Wettbewerber mehr zur Disposition gestellt werden. Auchwenn nach dem Skontourteil vom Oktober 2017 mit dem TSVG nun eine Klarstellungerfolgt sei, könne dies nicht die endgültige Lösung sein, denn letztlich seidie von den vollsortierten Pharmagroßhändlern seit Jahren gelebte Praxislediglich gesetzlich eindeutig festgeschrieben worden, so Lang. Eine kostendeckendeoder gar ertragssichernde Arbeitsweise sei hierdurch „in keiner Weise“sichergestellt worden.
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