Fragen und Antworten zum neuen Rahmenvertrag (Teil 3)

Am Montag ist es soweit, der neue Rahmenvertrag tritt inKraft und mit ihm eine ganze Reihe von Neuregelungen. Für unsere Leser habenwir die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst. Im dritten Teil gehtes nun unter anderem darum, wie man eine Nicht-Verfügbarkeit nachweisen muss und was eigentlich „nicht verfügbar“ konkret bedeutet.

Was bringt der neue Rahmenvertrag? Manches wurde klargestellt,anderes scheint zumindest auf den ersten Blick komplizierter als vorher. Das wirdsich dann wohl in der Praxis zeigen. In den ersten beiden Teilen unserer „Fragenund Antworten“ ging es um den Generika- und den Importmarkt, die Abgaberangfolgeund wann man davon abweichen kann sowie Änderungen bei den Sonderkennzeichen. Und esgibt noch mehr Neues, so wurde beispielsweise ein Paragraph (§ 2) mitDefinitionen eingeführt, wo unter anderem erklärt wird, was eigentlich unter „nicht verfügbar“ verstanden wird.

Was ist neu?

  • Ein Paragraph mit Definitionen § 2
  • Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
  • Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf die Abgabe-Rangfolge) § 9
  • Unterscheidung zwischen Regel- und Akutversorgung § 17
  • Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln, das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
  • Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werden Herstellerabschläge berücksichtigt § 12
  • Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondere Abgabekonstellationen“ § 18
  • Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurden aber zusätzliche Faktoren eingeführt
  • Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
  • Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisen ist § 2 
  • Nicht eindeutige Verordnungen können nach Rücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7

Was bedeutet vorrätig, lieferfähig, nicht verfügbar, inVertrieb und außer Vertrieb?

Eine wesentliche Neuerung im Rahmenvertrag ist § 2, in dem wichtige im Rahmenvertrag verwendete Begriffedefiniert werden, unter anderem zur Verfügbarkeit.

Vorrätig: Das abzugebende Arzneimittel ist in der Apotheke vorhanden.

Lieferfähig: Dasabzugebende Arzneimittel ist bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungenvorrätig beziehungsweise von diesen vom pharmazeutischen Unternehmer beziehbar.

Nicht verfügbar:  EinArzneimittel kann innerhalb angemessener Zeit nicht beschafft werden.

In beziehungsweise außer Vertrieb: Das Arzneimittel ist im Preis- undProduktverzeichnis („Lauer-Taxe“) gelistet und der Vertriebsstatus hat den Wert„in Vertrieb“ beziehungsweise „außer Vertrieb“(AV).

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