Wer darf die Impfstoffe bestellen?

Bis kommenden Dienstag sammeln Apotheken Bestellungen aus Arztpraxen für COVID-19-Impfstoffe, die in der Woche nach Ostern verimpft werden sollen. Das stellt die Bezugsapotheken vor die Frage, wer eigentlich bestellen darf: jede Betriebsstätte oder jeder Arzt? Und was gilt für Ärzte, die nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen? Den hohen Informationsbedarf haben auch der Apothekerverband Schleswig-Holstein und die Kassenärztliche Vereinigung im Bundesland erkannt und ihre jeweiligen Mitglieder angeschrieben.

Mit der Belieferung von Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen müssen sich die Apotheken – wie so oft während der Pandemie – kurzfristig auf eine neue Aufgabe einstellen. Und wieder einmal sehen sie sich bei der praktischen Umsetzung mit bisher nicht ausreichend beantworteten Fragen konfrontiert. Eine davon lautet: Wer darf eigentlich Impfstoffe bestellen? Hausärzte? Fachärzte? Betriebsärzte? Privatärzte? Jeder Arzt und jede Ärztin einzeln oder die Betriebsstätte in ihrer Gesamtheit?

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Wie Bund und Länder bereits am vergangenen Freitag in einer Telefonschalte vereinbart hatten, sollen zum ambulanten Impfstart ausschließlich niedergelassene Hausärzt:innen tätig werden. „Bei steigenden Impfstoffmengen werden auch die Fachärzte sowie Betriebsärzte entsprechend einbezogen“, heißt es in dem Beschluss. Diesbezüglich dürfte somit alles klar sein. Doch gilt die Bestellberechtigung für Hausärzte nun je Betriebsstätte oder je Arzt?

Bestellberechtigung an LANR geknüpft

Nach Angaben des Landesapothekerverbands (LAV) und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Schleswig-Holstein ist die Bestellmöglichkeit an das Vorhandensein einer lebenslangen Arztnummer (LANR) geknüpft – unabhängig davon, wie viele Hausärzte sich eine Betriebsstätte teilen. „Mit unserer gestern gestarteten Abfrage haben wir Sie gebeten, uns die Zahl der von Ihnen zu versorgenden Arztpraxen zu melden“, schreibt der LAV SH. „Dies hat die Frage aufgeworfen, ob die Zahl der zu beliefernden Arztpraxen oder die Zahl der darin jeweils tätigen Hausärzte gemeint ist. Dazu hat uns die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass jede Hausärztin bzw. jeder Hausarzt mit eigener lebenslanger Arztnummer für den COVID-Impfstoff bestellberechtigt ist.“ Auch im Infoschreiben der KVSH ist von einer Bestellmöglichkeit von 18 bis 50 Dosen pro LANR die Rede.

Zudem geht der LAV davon aus, dass Privatärzte an der Impfkampagne zunächst nicht beteiligt sein werden. Eindeutig geklärt ist dieser Punkt aber offenbar noch nicht: Wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gegenüber DAZ.online mitteilt, werde dies „aktuell noch geprüft“. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hält sich ebenfalls bedeckt: „Für die Privatärzte können wir nicht sprechen“, so die Antwort der KBV auf eine Anfrage von DAZ.online. „Derzeit fragen die KVen bei den niedergelassenen Vertragsärzten ab, wer sich an Impfungen beteiligt. Da aber nur eine sehr geringe Menge an Impfstoffen zunächst in die Praxen geliefert wird, werden sich zunächst schwerpunktmäßig eher niedergelassene Hausärzte beteiligen.“

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