Apotheker erhalten Abrechnungsunterlagen für August

Es bewegt sich etwas beim insolventen Apothekenrechenzentrum AvP in Düsseldorf. Zwar liegen die Abrechnungsgelder nach wie vor eingefroren auf den Konten, doch der vorläufige Insolvenzverwalter bemüht sich um die ein oder andere Erleichterung für die betroffenen Kunden. Nach Informationen von DAZ.online haben zahlreiche Apothekeninhaber nun die Abrechnungsunterlagen für August erhalten. Diese sind wichtig für die am 10. Ok­to­ber fäl­li­ge Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung. Darüber hinaus hat nun auch die AvP IT GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. 

Seit dieser Woche scheint sich die verfahrene Situation, in der sich die Kunden des angeschlagenen Apothekenrechenzentrums AvP befinden, etwas zu verbessern. Am vergangenen Dienstag konnte der Apothekerverband Nordrhein mitteilen, dass betroffene Apotheken mit bestimmten Verträgen möglicherweise ein Aussonderungsrecht hinsichtlich der unbearbeiteten Rezepte zusteht. Außerdem soll der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Jan-Philipp Hoos zugesichert haben, diejenigen Rezepte, die vor der Insolvenzantragstellung am 16. September 2020 bereits digital an AvP übermittelt wurden, nicht herauszuverlangen. Hoos begründet dies damit, dass den betroffenen Apotheken aufgrund ihrer offenen Forderungen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht zusteht.

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Darüber hinaus empfehlen Steuerexperten den betroffenen Apothekeninhabern schnellst­mög­lich Maß­nah­men zur Si­che­rung und Er­halt ihrer not­wen­di­gen Li­qui­di­tät zu er­grei­fen. Dazu gehört beispielsweise ge­gen­über der Fi­nanz­ver­wal­tung finanzielle Ent­las­tungen gel­tend zu machen. So stellt die Um­satz­steu­er mit ih­rer am 10. Ok­to­ber 2020 zur Ab­ga­be fäl­li­gen Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dung eine erste ­Heraus­for­de­rung dar. Im Rah­men dieser Vor­an­mel­dung sind sämt­li­che Um­sät­ze des jewei­li­gen Mo­nats zu er­fas­sen. Dies geschieht üblicherweise über die Abrechnungsunterlagen und Gutschriften der Rechenzentren. Im Fall von AvP fragten sich die betroffenen Apothekeninhaber jedoch, wie sie an die not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen kommen, sollte AvP in nächster Zeit kei­ne sol­chen Abrechnungen erstellen. In diesem Fall hätten die Apo­the­ker die ausstehenden Rezeptumsätze näherungsweise auf anderem Weg ermitteln müssen – beispielsweise anhand der On­line-Ab­rech­nungs­sta­tis­ti­ken (eines Referenzmonats) oder an­hand der ei­ge­nen Kas­sen­soft­ware beziehungsweise Wa­ren­wirt­schaft.

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