Wie DAV und GKV-Spitzenverband die Gleichpreisigkeit absichern wollen

Wenn Deutscher Apothekerverband und GKV-Spitzenverband vom Gesetzgeber beauftragt sind, sich auf Anpassungen des Rahmenvertrags zu einigen, ist das nicht immer einfach. Das wurde zuletzt bei den pharmazeutischen Dienstleistungen deutlich. Über diese soll nun die Schiedsstelle entscheiden. In anderen Punkten kamen die Rahmenvertragspartner allerdings überein: Sie verständigten sich unter anderem auf ein Verfahren, wie bei Verstößen von Apotheken gegen die sozialrechtliche Preisbindung vorzugehen ist. Die Regelungen treten zum 1. Oktober in Kraft.

Zum 1. Oktober werden Neuerungen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung wirksam. Die Ergänzungen und Änderungen der vergangenen Monate fließen nun in eine „redaktionelle Gesamtfassung“ ein. Eigentlich sollte in dem Vertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband auch genaueres zu den pharmazeutischen Dienstleistungen stehen. Für diese hat der Gesetzgeber Ende vergangenen Jahres mit dem Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) den Weg geebnet, die Regelungen im Detail jedoch der Selbstverwaltung überlassen. Tatsächlich werden die Dienstleistungen in der neuen Fassung des Rahmenvertrags aufgegriffen. So gibt es folgenden neuen Paragrafen:

§ 33 Pharmazeutische Dienstleistungen

Versicherte haben gemäß § 129 Absatz 5e SGB V einen Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Die pharmazeutischen Dienstleistungen sowie das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu deren Abrechnung ist in Anlage 11 geregelt. Die Anlage 11 ist im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung vereinbart.

Spannend wäre nun also die Anlage 11. Doch bekanntlich konnten sich DAV und GKV-Spitzenverband noch nicht auf das „Nähere“ einigen – der DAV kündigte daher unlängst an, die Schiedsstelle anzurufen. Und so ist die Anlage 11 des Rahmenvertrags („Regelung der pharmazeutischen Dienstleistungen und des Näheren nach § 129 Absatz 5e SGB V“) in seiner Fassung vom 1. Oktober 2021 äußerst überschaubar: „Die Anlage und deren Anhänge befinden sich in der Erstellung“, heißt es dort.

Verfahren bei Verstößen gegen die Preisbindung

Geeinigt haben sich die Rahmenvertragspartner hingegen auf die flankierenden Maßnahmen zur Absicherung der Gleichpreisigkeit – genauer gesagt: ein Verfahren, wie vorzugehen ist, wenn eine Apotheke gegen die ebenfalls mit dem VOASG eingeführte Rx-Preisbindung im Sozialrecht verstößt. § 27 Rahmenvertrag, der „Vertragsmaßnahmen“ regelt, enthält dafür zwei neue Absätze. Zum einen wird klargestellt, dass der GKV-Spitzenverband die schon bislang möglichen Vertragsmaßnahmen gegenüber ausländischen Versandapotheken nach deren Anhörung ergreift – eine solche Anhörung ist allerdings nicht nötig, wenn es um Verstöße gegen die neue Preisbindungklausel in § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V geht.

 Sodann heißt es:

§ 27 Abs. 4 RahmenV neu

Inländische und ausländische Apotheken erhalten bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V Vertragsstrafen von bis zu 50.000 € für jeden Verstoß, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 € nicht überschreiten darf. Wird eine Vertragsstrafe nach § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Vertragsstrafen nach Satz 1 und 2 werden durch eine paritätisch besetzte Stelle ausgesprochen. Das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird in Anlage 10 geregelt.

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