Neue Zuschlagsstaffeln für Cannabisprodukte

Der Gesetzgeber hatte die Selbstverwaltung beauftragt, eine neue Preisbildung für Cannabisprodukte auszuhandeln und dabei jährlich 25 Millionen Euro für die GKV einzusparen. Das Ergebnis ist ein System unterschiedlicher Regeln für die Taxierung von Blüten und Extrakten mit zumeist degressiv gestaffelten und teilweise festen Zuschlägen für die Apotheken.

Die ABDA vermeldete am Mittwoch eine Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband über die neuen Regeln zur Taxierung von Cannabisprodukten. Inzwischen hat der GKV-Spitzenverband die Details der Vereinbarungen veröffentlicht. Die Neuregelung ergänzt den Vertrag über die Hilfstaxe. Dort wird eine neue Anlage 10 eingefügt. Diese gilt rückwirkend ab dem 1. März 2020. Die bereits in der Abrechnung befindlichen Rezepte müssen von den Apotheken nicht korrigiert werden, aber die Krankenkassen können Korrekturen vornehmen. Die Neuregelung sieht deutlich verringerte Zuschläge für die Apotheken vor. Dies war zu erwarten. Denn die Verhandlungen wurden durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) veranlasst und hatten das Ziel, die Ausgaben der GKV für Cannabisprodukte um 25 Millionen Euro pro Jahr zu senken.

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Getrennte Regeln für Blüten, Extrakte und Dronabinol

Für Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Rezepturarzneimittel mit Dronabinol wurden jeweils unterschiedliche Regelungen vereinbart. Die größte Unsicherheit für Apotheken dürfte darin liegen, dass für Cannabisblüten aller Sorten ein einheitlicher Einkaufspreis von 9,52 Euro pro Gramm abgerechnet werden kann. Damit stehen die Apotheken vor der Aufgabe entsprechend einzukaufen. Wenn sich die Preise für verschiedene Sorten unterscheiden, zwingt das den Apotheken eine Mischkalkulation auf, die sie jedoch nicht beeinflussen können. Allerdings kann die Preisbildung für Cannabisblüten ebenso wie jeder andere Teil der neuen Vereinbarung getrennt mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals gekündigt werden.

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