Inihrer Stellungnahme zum Entwurf für das Apotheken-Stärkungsgesetz setzt sichdie ABDA entschlossen für den Erhalt der Preisbindung ein. Hinzu kommen weitere Forderungen von der Ausweitungdes Zuweisungsverbots bis zu einem erhöhten und dynamisierten Honorar für neueDienstleistungen. Als Ergänzung wird ein arztinduzierter Botendienst angeregt.
DieStellungnahme der ABDA beginnt mit der Einleitung, die auf deraußerordentlichen ABDA-Mitgliederversammlung am 2. Mai beschlossen worden war.Die ABDA erklärt darin, dass der Referentenentwurf dem Ziel der Stärkung derVor-Ort-Apotheken in wesentlichen Punkten nicht gerecht werde. Die ABDAfordert, den viel diskutierten § 78 Absatz 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz nicht zustreichen, weil nur so „eine Regelung erreicht wird, die dem imKoalitionsvertrag vorgesehenen Versandhandelsverbot fürverschreibungspflichtige Arzneimittel annähernd gleichwertig ist“.
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Bedeutungder Gleichpreisigkeit
DieABDA begründet umfassend, weshalb sie den Satz, der die deutsche Preisbindungauf ausländische Versender überträgt, für unverzichtbar hält. Sie stützt sichdabei auch auf die Gesetzesbegründung von 2012 und das diesbezügliche Urteildes Gemeinsamen Senates der obersten Bundesgerichte von 2012. In ihrerArgumentation beschreibt die ABDA die Gleichpreisigkeit von Rx-Arzneimittelnals integralen Bestandteil des Steuerungssystems der Arzneimittelversorgung. Sowerde die flächendeckende Versorgung für alle Patienten – nicht nur fürGKV-Versicherte – gesichert. Die ABDA widerspricht der Idee derMonopolkommission, dass versorgungskritische Apotheken sich durch höhere Preisefinanzieren könnten. Denn 57 Prozent aller Rx-Arzneimittel seien N3-Packungenfür die planbare Chroniker-Versorgung. Zudem verweist die ABDA auf das vom Deutschen Apotheker Verlag und der Noweda eG in Auftrag gegebenewettbewerbsökonomische Gutachten von May, Bauer und Dettling, nach demPreiswettbewerb insbesondere zur Schließung von Solitärapotheken führen würde.
Darumfordert die ABDA, den besagten Satz im Arzneimittelgesetz nicht zu streichen.Als Konsequenz müsse sich der Gesetzgeber klar zur Gleichpreisigkeitpositionieren und in der Gesetzesbegründung ausführliche Angaben zureuroparechtlichen Rechtfertigung vortragen. Dabei verweist die ABDA auch aufeine diesbezügliche Anregung des Bundesgerichtshofes vom 24. November 2016.
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