Das Bundesgesundheitsministerium hat die Sorgen der Apotheker hinsichtlich des Apotheken-Stärkungsgesetzes nur teilweise erhört. In einer erstenVersion des Kabinettsentwurfes zu der Reform, der DAZ.onlinevorliegt, gibt es zwar eine klarere Regelung zum einheitlichen Apothekenabgabepreis im SGB V. Der umstrittene Satzim AMG zur Rx-Preisbindung für EU-Versender soll aberweiterhin gestrichen werden. Und auch für Privatversicherte wird es wohl kein Rx-Boni-Verbot geben. Pikant ist auch: Die ursprünglich vorgesehenen Honorar-Anpassungenfür Apotheker in den Bereichen-Notdienstpauschale und BtM-Vergütung werdenstillschweigend gestrichen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kommt den Apothekern inSachen Gleichpreisigkeit einen Schritt entgegen. DAZ.online liegt einerster Entwurf der Kabinettsvorlage des Apotheken-Stärkungsgesetzes vor (Stand:13. Juni 2019). Nach wie vor setzt das Ministerium darauf, die Rx-Preisbindung im Sozialgesetzbuch V zu regeln. Denn um die Entscheidung des EuGH zur Rx-Preisbindung umzusetzen, hält es daran fest, die Preisbindung für EU-Versender in § 78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittel (AMG) zu streichen. „Um sicherzustellen, dass die Arzneimittelversorgung von gesetzlich Versicherten im Wege der Sachleistung als ein grundlegendes und systemrelevantes Strukturprinzip des GKV-Systems auch zukünftig erhalten bleibt und notwendige Steuerungsinstrumente, die daran anknüpfen, weiterhin funktionieren, erfolgen hierfür notwendige Änderungen im SGBV“, heißt es sodann im Gesetzentwurf.
Rahmenvertrag soll Voraussetzung für Belieferung werden
In § 129 SGB V soll nun nicht mehr bloß darauf verwiesen werden, dass die Apotheken nach dem Rahmenvertrag verpflichtet sind, die nach der Arzneimittelpreisverordnung geltenden Preise einzuhalten. Diese Regelung im Referentenentwurf hatten Apothekenrechtsexperten und auch die Apotheker scharf kritisiert, da die Preisregeln nach der Streichung von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG gerade nicht mehr für EU-Versender gelten. Nun geht das Ministerium einen anderen Weg ohne den unglücklichen Verweis auf das Arzneimittelgesetz und die Arzneimittelpreisverordnung. Es will klarstellen, dassdieRechtswirkung des Rahmenvertrages für Apotheken – auch EU-Versandapotheken –, Voraussetzung dafür ist, zulasten der GKV verordnete Arzneimittel als Sachleistung abgeben zu dürfen und direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können.Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungenentfaltet, werden verpflichtet, beiderAbgabe zulasten der GKV verordneter Arzneimittel im WegederSachleistung einen einheitlichen Apothekenabgabepreis zugewährleisten und gesetzlich Versicherten keine Zuwendungen zugewähren.
Konkret soll nach dem neuen Entwurf § 129 Abs. 2 SGB V durch folgenden Satz ergänzt werden:
„Die Rechtswirkung des Rahmenvertrages ist Voraussetzung dafür, dass Apotheken verordnete Arzneimittel an Versichertedergesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen können. Apotheken, für die der Rahmenvertrag Rechtswirkungen entfaltet, haben bei der Abgabe verordneter Arzneimittelan Versicherte als Sachleistungden einheitlichenApothekenabgabepreis zugewährleisten unddürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren.“
Damit dürfte Spahn zu kompensieren versuchen, dass er weiterhin an der Streichung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG – der Preisbindung für EU-Versender – festhält. Dies war auf heftige Kritik bei Apothekern und Apothekenrechtsexperten gestoßen. Das Ministerium hatte schon zuvor in einem Brief an dieEU-Kommission festgestellt, dass man einer Intensivierung desVertragsverletzungsverfahrens aus dem Weg gehen will, indem man den Satz zurRx-Preisbindung aus dem AMG löscht.
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Im neuen Kabinettsentwurf wird zur Begründung der Streichung nur noch auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 hingewiesen. Weggefallen ist dagegen ein Satz, der die Apotheker zuvor sehr verärgert hatte und die erklärte Zielsetzung des BMG, die Ungleichbehandlung von deutschen Apotheken und EU-Versendern beenden zu wollen, ad absurdum geführt hätte: „Mit der Änderung erkennt die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission an“, hieß es im ersten Entwurf. Diese ist bekanntlich der Auffassung, dass eine Preisbindung im grenzüberschreitenden Arzneimittelversand ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs ist.
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