Entlass-Rezept: Ab Sommer 2019 Aufkleber und Pseudoarztnummern verboten?

DasEntlassrezept – mittlerweile haben sich die meisten Apotheken wohl darangewöhnt, doch beliebt ist es nicht. Auf der Interpharm 2019 in Stuttgart hatHeike Warmers vom DeutschenApothekenPortal im Seminar am Mittag einenSchnelldurchlauf durch das „Retax-ABC“ geboten. Neben dem neuen Rahmenvertrag,der zum 1. Juli in Kraft tritt, ging es dabei auch um zwei Neuerungen beimEntlassmanagment – die aber so neu gar nicht sind.

Entlassrezepte in der Apotheke gibt es nun schon seit dem 1.Oktober 2017. Doch alltäglich sind sie nicht. Somit dürftevielen Mitarbeitern die Praxisroutine fehlen, wenn sie tatsächlich einEntlassrezept vorgelegt bekommen. Deshalb gab es beim DAP-Seminar am Mittag aufder Interpharm 2019 in Stuttgart nicht nur viel Neues zum neuen Rahmenvertrag,der im Sommer auf die Apotheken zukommt, sondern auch ein kleines Update zumEntlassrezept. Im Speziellen ging es dabei auch um die bislang tolerierten Patientenaufkleber und Pseudoarztnummern. Was könnte im Sommer beim Entlassrezept anders werden?   

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Ab 30. Juni 2019werden Aufkleber auf Entlassrezepten retaxiert

Im September 2018 titelte DAZ.online noch „Vorsicht beiAdressaufklebern auf Entlassrezepten!“, es drohe Retax-Gefahr ab 1.Oktober 2018.Bereits vor dem Start des Entlassmanagements hatten die Apotheker potenzielleRetax-Gefahr gewittert. Denn als der Rahmenvertrag zum Entlassmanagement nach einem Schiedsverfahren schließlich Realität wurde stand im Juli 2017 noch vieles zum Handling des Entlassrezeptesin der Apotheke in den Sternen, wie auf DAZ.online zu lesen war. 

Daher haben der Deutscher Apotheker Verband (DAV) und GKV-Spitzenverband sowie der Ersatzkassenverband vdek ergänzende Regelungen vereinbart, die seit Mai 2018 gelten – und zwar rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2017 ausgestellten Entlassrezepte: die „Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V“, die für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend sind, und eine „Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiliefervertrag“, die zusätzlich für die Ersatzkassen gilt. 

In jenen neuen Regelungen schienen aber mehrereStolperfallen eingebaut zu sein: Zwar stand auch schon in den „ErgänzendenBestimmungen zum Rahmenvertrag“ unter § 2, dass Aufkleber im Personalienfeld „unzulässig“ sind. In § 6 Abs.2 Buchst. f) war aber geregelt, dass ein solcher Aufkleber dennoch keinRetaxgrund ist, wenn „er fest und untrennbar mit dem Arzneiverordnungsblatt verbunden“ist und „die Angaben im Personalienfeld“ den Regelungen der ergänzendenVerträge nach § 129 Abs. 5 SGB V entsprechen. Erst in § 7 erfuhr man jedoch,dass „die Regelung nach § 6 Abs. 2 Buchst. f […] für einen Übergangszeitraumbis zum 30. September 2018“ gilt. Ganz schön verzwickt, doch passiert istbislang nichts – warum nicht?

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Am 16. Oktober 2018 veröffentlichte dasDeutscheApothekenPortal einen Beitrag zum „Hin und Her“ beim Entlassmangement,dort las man: „Laut Informationen des Apothekerverbands wurde zuAdressaufklebern auf Entlassrezepten, die nach dem Auslaufen einerÜbergangsfrist zum 1. Oktober 2018 nicht mehr zulässig waren, eine weitereÜbergangsfrist vereinbart: Die Aufkleber sind demnach, sofern sie untrennbarmit dem Entlassrezept verbunden und alle zur Abrechnung erforderlichen Datenauf dem Rezept zu finden sind, bis zum 30. Juni 2019 zulässig.“ Eineentsprechende Vereinbarung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichtworden. Allerdings liest man nun im neuen Rahmenvertrag,der zum 1. Juli in Kraft treten wird, unter Anlage 8 in § 7, dass die Regelungnach § 6 Absatz 2 Buchstabe f für einen Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019gilt. Ab dann sind die Aufkleber also verboten.

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