BGH hält nichts von Gewinnspiel-Anreizen bei der Apothekenwahl

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar im Fall des DocMorris-Gewinnspiels, bei dem für die Einsendung eines Rezepts ein hochwertiges E-Bike ausgelobt wurde, den Europäischen Gerichtshof angerufen. Er will klären lassen, ob das Zuwendungsverbot im deutschen Heilmittelwerberecht – nach dem das Gewinnspiel nach Auffassung des BGH unzulässig wäre – mit europäischem Recht in Einklang steht. Jetzt liegt die schriftliche Begründung dieses Beschlusses vor. Sie zeigt: Jedenfalls der BGH sieht gute Gründe, warum derartige Anreize von Versandapotheken verboten sein sollten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit dem niederländischen Versender DocMorris befassen. Diesmal geht es um ein an eine Rezepteinlösung gekoppeltes Gewinnspiel aus dem Jahr 2015. Wer ein Rezept einschickte, nahm an der Verlosung eines E-Bikes im Wert von 2500 Euro teil. Zudem waren neun hochwertige elektrische Zahnbürsten ausgelobt. Die Apothekerkammer Nordrhein hielt das für unzulässig und klagte gegen den Versender. Dabei machte sie keine Verstöße gegen das Arzneimittelpreisrecht geltend, sondern beschränkte sich auf solche gegen das Heilmittelwerberecht.

In erster Instanz fiel das Urteil noch zugunsten von DocMorris aus. Es erging nach dem EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016, mit dem entschieden wurde, dass die deutschen Preisvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mit Europarecht vereinbar seien. Das Landgericht Frankfurt war der Auffassung, die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) müssten nach der EuGH-Entscheidung ebenfalls europarechtskonform ausgelegt werden – und zwar dahingehend, dass sie hier nicht zur Anwendung kommen. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt kassierte diese Entscheidung: Aus seiner Sicht stellt die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine unzulässige Zugabe dar, die nicht mehr geringwertig sei. Es liege damit ein Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 HWG normierte Zuwendungsverbot vor. Die EuGH-Entscheidung hat aus Sicht des Berufungsgerichts schon wegen der unterschiedlichen Schutzzwecke von Heilmittelwerberecht und Arzneimittelpreisrecht keinen Einfluss auf die Wertungen des § 7 Abs. 1 HWG.

DocMorris legte gegen das Frankfurter Urteil Revision zum BGH ein. Dieser setzte im Februar dieses Jahres das Verfahren aus – und rief den EuGH an.

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Die Frage der Karlsruher Richter an ihre Kollegen in Luxemburger Richter lautet sinngemäß:

Steht es mit den Bestimmungen Humanarzneimittelkodex zur Arzneimittelwerbung in Einklang, wenn das deutsche heilmittelwerberechtliche Zugabeverbot (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein Rx-Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 Euro und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

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