Apotheken dürfen seit dem 1. Juni Nachtragungen im Impfpass vornehmen – und theoretisch auch digitale COVID-19-Zertifikate ausstellen. Letzteres soll im Laufe des Monats Juni auch praktisch möglich werden. Angesichts der Strafen, die drohen, wenn bei diesen neuen Aufgaben wissentlich falsch dokumentiert oder bescheinigt wird, sollten Apotheken auf eine saubere Dokumentation dieser Tätigkeiten achten. Bei der Serviceplattform Apo-Doku hat man entsprechend vorgearbeitet.
Zu Monatsbeginn ist ein neuer § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft getreten. Er bestimmt, dass jetzt auch Apotheken Nachtragungen im Impfausweis vornehmen können – im gelben Impfbuch sowie künftig auch im digitalen Impfausweis. Zudem können Apotheken, ebenso wie Ärzte, nachträglich digitale COVID-19-Impf-, Genesenen- und Testzertifikate ausstellen. Bislang werden allerdings nur in ausgewählten Impfzentren im Rahmen eines Feldtests digitale Impfzertifikate ausgegeben – dazu wird der Impfzertifikatservice des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet. Noch in diesem Monat soll die CovPass-App kommen, die dann das Einlesen der Zertifikate ermöglicht. Und das Bundesgesundheitsministerium verspricht: Noch im Juni sollen auch Apotheken und Arztpraxen die digitalen Nachweise zur Verfügung stehen.
Mehr zum Thema
Bundestag beschließt Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Bahn frei für digitale Impf-, Genesenen- und Testzertifikate
Verbändeportal
DAV bietet Modul zum digitalen Impfzertifikat
Startschuss in Potsdam
Feldtest für digitalen COVID-19-Impfnachweis gestartet
Für die Apotheken bedeuten die neuen Aufgaben viel Verantwortung. Denn wer hier Fehler macht, dem drohen Geldbußen oder sogar Haftstrafen. Eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 2.500 Geldbuße geahndet werden kann, begeht, wer „entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert“. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer diese Handlung begeht, indem er wissentlich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig dokumentiert. Eine ebensolche Strafe droht, wer entgegen § 22 Abs. 5, 6 oder 7 IfSG die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt – hier geht es um die digitalen Zertifikate.
Um hier im Fall der Fälle nachweisen zu können, dass in der Apotheke kein Fehler unterlaufen ist – schon gar kein wissentlicher –, sollten diese ihre Tätigkeiten im Rahmen des Qualitätsmanagements dokumentieren.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen