Nach dem Bundestag hat am heutigen Freitag auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ zugestimmt. Damit sind die rechtlichen Weichen für COVID-19-Impfungen durch Apotheker:innen gelegt. Beschlossen wurde außerdem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht – sie wird Mitte März 2022 scharf gestellt. Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Apotheken werden dann allerdings nicht unmittelbar ins Impfen einsteigen können.
Nachdem die Ampelfraktionen nach einer Expertenanhörung und weiteren Ausschussberatungen nochmals an ihrem Gesetzespaket nachgeschliffen hatten, haben am heutigen Freitag Bundestag und Bundesrat grünes Licht für das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ gegeben. Nicht nur die Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP, sondern auch die Unionsfraktion stimmt den neuerlichen Änderungen insbesondere im Infektionsschutzgesetz zu. Die AfD stimmt dagegen, die Linksfraktion enthielt sich.
Ein Kernelement des Gesetzes ist die Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht, die besonders vulnerable Personengruppen schützen soll (§ 20a IfSG neu). Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen müssen ab 15. März 2022 einen COVID-19-Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich. Apotheken sind von dieser Regelung nicht betroffen.
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Für die Pharmazeutinnen und Pharmazeuten ist aber vor allem der neue § 20b IfSG von Bedeutung. Demnach sind Apotheker:innen sowie Tier- und Zahnärzte bzw. -ärztinnen unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, COVID-19-Impfungen durchzuführen. Dies kann, sofern die Räumlichkeiten vorhanden sind, in der Apotheke geschehen. Apotheker:innen können aber auch in mobilen Impfteams aktiv werden. Notwendig ist zudem eine vorherige ärztliche Schulung.
Die Vorschläge, die die ABDA im Stellungnahmeverfahren unterbreitet hat, haben die Regierungsfraktionen nicht aufgegriffen. So bleibt es dabei, dass unter anderem die Bundesapothekerkammer (BAK) bis zum Jahresende „in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer“ ein Mustercurriculums für die Schulung zu entwickeln hat. Die ABDA hatte darauf verwiesen, dass die BAK bereits das Curriculum zur Grippeimpfung in den Apotheken auf die Beine gestellt habe und daher über einschlägige Erfahrung verfüge. Unverändert sollen Apotheker, die bereits für Grippeimpfungen ärztlich geschult sind, auch für COVID-19-Impfungen berechtigt sein. Dies allerdings nur bei Personen ab 18 Jahren. Für Impfungen von Personen zwischen zwölf und 17 Jahren soll eine Ergänzungsschulung nötig sein.
Beide neuen Paragrafen – § 20a und § 20b IfSG – sollen zum 1. Januar 2023 wieder außer Kraft treten. Zudem sollen sie auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin evaluiert werden.
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