Auch Apothekenmitarbeiter sollen prioritär geimpft werden

Auch Apothekenmitarbeiter:innen sollen einen Anspruch auf COVID-19-Schutzimpfungen bekommen. Das sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für eine Coronavirus-Impfverordnung vor. An erster Stelle werden jedoch besonders gefährdete Personen stehen, sowie die Menschen, die sie betreuen. Noch enthält der Entwurf viele Lücken – vorgesehen ist, dass die Verordnung am 15. Dezember in Kraft tritt.

Es ist absehbar, dass in Deutschland bald die ersten Impfdosen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung stehen werden. Genauso ist klar: Für alle werden in der Anfangsphase die verfügbaren Vakzinen nicht reichen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte daher die Ständige Impfkommission gebeten, gemeinsam mit Expertinnen und Experten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des Deutschen Ethikrates Kriterien für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen vorzuschlagen. Die gewünschten Empfehlungen legten die Wissenschaftler Anfang November vor.

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Mit dem am 19. November in Kraft getretenen Dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde das BMG ermächtigt, im Falle einer festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und nach Anhörung des GKV-Spitzenverbandes, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) und des PKV-Verbands eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der der Anspruch auf die Schutzimpfung geregelt wird.

Priorisierungsempfehlungen berücksichtigt

Nun liegt ein erster Entwurf für diese Verordnung vor, dem die genannten Empfehlungen zur Priorisierung zugrunde liegen. Entsprechend sieht er vor, dass Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haben. Dieser geht allerdings nicht so weit, sich einen bestimmten Impfstoffhersteller wünschen zu dürfen. Den obersten Landesgesundheitsbehörden oder von diesen bestimmten Stellen wird zudem eine konkretere, auf die epidemiologische Situation vor Ort abgestimmte Priorisierung von Personengruppen ermöglicht.

Der Anspruch besteht zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für diejenigen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Zudem für Personen, die in die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe gelten jene, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.

Entwurf enthält noch Lücken

Aber was heißt das nun genau? Hier enthält der erste Entwurf noch einige Lücken, die geschlossen werden, wenn entsprechende Stellungnahmen der STIKO und der Länder vorliegen. So sind etwa noch die „bestimmten Einrichtungen“ zu benennen. Ausdrücklich genannt sind allerdings schon Apotheken. Sie fallen in den geplanten § 4 mit der Überschrift „Schutzimpfung bei Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen“. Diese Personen haben Anspruch auf
Schutzimpfung, soweit sie von im Weiteren genannten Einrichtungen oder Unternehmen „festgestellt werden“. Apotheken zählen zu diesen Einrichtungen und sind damit auf einem Level mit den staatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im öffentlichen Gesundheitsdienst. Diese Liste der Anspruchsberechtigten ist aber ebenfalls noch nicht vollständig.

Die Verordnung bestimmt weiterhin, dass die Impfungen und die zugehörigen Leistungen durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere in Impfzentren oder durch mobile Impfteams erbracht werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können auch geeignete Dritte als weitere Leistungserbringer beauftragen. Zudem ist vorgesehen, dass das Robert Koch-Institut richtet ein elektronisches Melde- und Informationssystem einrichtet, um
eine Impfsurveillance zu gewährleisten.

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