Das Recht der Patienten, ihre Apotheke frei zu wählen istein Grundpfeiler in unserer Arzneimittelversorgung. Apotheken und Ärzte dürfendaher grundsätzlich keine Absprachen treffen, in denen es etwa um die Zuweisungvon Verordnungen geht. Es gibt nur enge gesetzliche Ausnahmen. Und zuweilen scheinteine Kooperation der Leistungserbringer auch darüber hinaus erwünscht. ZumBeispiel in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung – doch selbst ineinem solchen Projekt gilt das Abspracheverbot, entschied kürzlich das VerwaltungsgerichtChemnitz.
Der Bundesverband klinik- und heimversorgender Apotheker(BVKA) – in Kürze soll er offiziell Bundesverband der Versorgungsapotheker(BVVA) heißen – hat zuletzt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf fürdas Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken mehr Rechtssicherheit für diepharmazeutische Spezialversorgung eingefordert. Gemeint sind neben der Heim-auch die Palliativ- und Substitutionsversorgung – allesamt Bereiche, die interdisziplinäreZusammenarbeit der Apotheken mit Ärzten, Pflegekräften und der Leitung derjeweiligen Einrichtung erfordern. Der BVKA fordert daher insbesondere, das grundsätzlicheAbspracheverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG) um Ausnahmetatbestände zu ergänzen. Somüsse etwa die die Kooperation palliativversorgender Apotheker mitPalliativ-Care-Teams im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) auf sicheren Füßenstehen.
Einaktuelles – nicht rechtskräftiges – Urteil aus Chemnitz zeigt nun: Ohnegesetzliche Klarstellung sind Kooperationen zwischen Arzt und Apothekeinnerhalb eines SAPV-Projektes tatsächlich schwierig.
Worum ging es?
Klägerin ist eine Chemnitzer Apothekerin, die mit einem aneinem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) angesiedelten Palliativprojekt, das Patientenim Rahmen der SAPV (i.S.v. § 132d SGB V) versorgt, eine Kooperationsabsprache getroffen.Demnach sollte sie eine 24-Stunden Rufbereitschaft, eine Notfallmedikation und notwendigenAnpassungen der Medikation der Patienten sicherstellen. Die SAPV-Patientenhatten zuvor Einwilligungserklärungen unterzeichnet, mit denen sie die Apothekeder Klägerin mit der exklusiven Medikamentenversorgung beauftragten undausdrücklich auf ihr Wahlrecht, eine andere Apotheke in Anspruch zu nehmen,verzichteten. Das bemerkten auch die Inhaber anderer Apotheken, die Heimversorgungsverträge(§ 12a ApoG) geschlossen hatten. Einige „ihre“ Heimbewohner wurden nun mit Arzneimittelndurch die Apotheke der Klägerin versorgt, die die Ärzte des Palliativprojektes verordnethatten. Sie beschwerten sich bei der zuständigen Landesdirektion, die sodanneinen Bescheid erließ, nach dem die Kooperationsvereinbarung zwischen derApothekerin und dem Palliativprojekt eine unerlaubte Absprache nach § 11 ApoGdarstelle.
Die Apothekerin legte Widerspruch ein, dem jedoch nicht abgeholfenwurde. Und so folgte eine Klage. Die Apothekerin wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion aufzuhebenist. Sie argumentierte unter anderem, dass der Gesetzgeber „schlicht vergessen“habe, § 11 ApoG „an die gewollte Struktur der SAPV mit der Intention einerLeistungserbringung aus einer Hand anzupassen“. Sie verwies auch darauf, dass das Palliativprojekt alsSAPV-Leistungserbringer nach dem Vertrag mit der Krankenkasse sicherstellen müsse,dass Betäubungsmittel für Notfälle und Krisensituationen bereitgehalten werden. Eine solche Sicherstellungsabrede liege hier vor.Denn es sei gerade nicht so, dass jede Apotheke, die für die Palliativmedizinnotwendigen Betäubungsmittel und Schmerzmedikamente ohne Probleme verfügbarhätte.
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