Das ändert sich im Jahr 2019 im Gesundheitswesen
Mit dem Jahreswechsel und während der ersten Monate im Jahr 2019 treten wichtige Neuregelungen im Gesundheitswesen in Kraft. So werden unter anderem die Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen fortan von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen übernommen, Kleinselbstständige werden bei den Beiträgen entlastet und die Wartezeiten bei den Facharztterminen sollen künftig verkürzt werden. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Die Stiftung Gesundheitswissen hat für das kommende Jahr 2019 die wichtigsten Änderungen im Gesundheitsbereich in einer Pressemitteilung zusammengefasst. Die meisten Menschen werden wohl zuerst die Neuregelung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge bemerken. Ab dem 1. Januar 2019 werden die anfallenden Zusatzbeitragssätze zur Kostendeckung bei den gesetzlichen Krankenkassen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geteilt. Bislang mussten die Versicherten diese Kosten alleine tragen. Durchschnittlich betragen diese Kosten 0,9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Kleinselbstständige zahlen weniger Beiträge
Existenzgründer und Selbstständige mit wenig Einkünften mussten häufig unverhältnismäßig hohe Beiträge für ihre Krankenkassen bezahlen. Ab dem Jahr 2019 werden die Mindestbeiträgen für Selbstständige mit denen der freiwillig Versicherten in den gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt. Nach Angaben der Stiftung Gesundheitswissen sinkt somit der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung für Selbstständige von 360 Euro auf rund 156 Euro.
Einkommensgrenze für private Krankenversicherung erhöht sich
Beamte, Selbständige, Studenten und Freiberufler können jederzeit in eine private Krankenversicherung wechseln. Angestellte können dies erst ab einem gewissen Einkommen. Im Jahr 2018 lag dies bei einem Jahreseinkommen von mindestens 59.400 Euro. Im Jahr 2019 wird die Grenze auf 60.750 Euro angehoben. Außerdem steigt auch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, die angibt, bis zu welchem Gehalt die Beiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen prozentual ansteigen. Hier wird im Jahr 2019 die Obergrenze von 53.100 Euro Jahreseinkommen auf 54.450 Euro angehoben.
Terminservice- und Versorgungsgesetz tritt in Kraft
Am 1. April 2019 soll das sogenannte Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz verpflichtet unter anderem Ärzte dazu, mindestens 25 Sprechstunden pro Woche für Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung anzubieten. Bislang waren Fachärzte nur zu 20 wöchentlichen Sprechstunden verpflichtet. Zusätzlich sollen niedergelassene Fachärzte wie beispielsweise Gynäkologen, Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Ärzte pro Woche mindestens eine fünfstündige offene Sprechstunde ohne Termine anbieten.
Soziale Pflegeversicherung wird teurer
Der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung wird ab dem 1. Januar 2019 angehoben. Versicherte zahlen künftig nun einen halben Prozent mehr. Somit belaufen sich die Kosten auf 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens. Versicherte ohne Kinder zahlen fortan 3,3 Prozent des Einkommens.
Organisierte Darmkrebs-Vorsorge
Voraussichtlich ab Sommer 2019 soll die Früherkennung von Darmkrebs verbessert werden. Männer ab 50 Jahren und Frauen ab 55 Jahren erhalten dann eine Einladung für ein kostenlosen Darmkrebs-Screening von ihren Krankenkassen. Außerdem erhalten die Versicherten Informationen zu Untersuchungen, Datenschutz, Widerspruchsrechten und Programmbeurteilungen.
Weitere Neuerungen
Mitte 2019 sollen die Gesetze zur Organspende geändert werden. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn möchte die sogenannte doppelte Widerspruchslösung durchsetzen. Damit wird jeder Mensch zum Organspender, wenn er nicht aktiv dagegen widerspricht.
Bei Mandeloperationen und bei der Entfernung der Gebärmutter haben Patienten nun rechtlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Ärzte müssen dann unter anderem alle Unterlagen zum Befund herausgeben. Dieses Recht soll in Zukunft auch auf weitere planbare Operationen ausgeweitet werden.
Bei Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad drei sollen ab Januar 2019 die Abrechnungen vereinfacht werden, wenn sie mit einem Taxi zum Arzt fahren. Mit dem Ausstellen des Pflegegrades gelten diese Kosten zukünftig als genehmigt und müssen nicht extra beantragt werden. (vb)
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