Die verkürzte Gültigkeitsdauer für Genesenenzertifikate von 180 auf 90 Tage sorgt bei vielen für Unmut, und ein aktueller EU-Beschluss für zusätzlichen Druck. Dennoch will das BMG von seiner 90-Tage-Regel nicht abrücken. Das stellt das Ministerium auf DAZ-Anfrage hin klar. Wie sollen Apotheken damit umgehen?
Seit dem 15. Januar ist der Genesenennachweis nach durchgemachter COVID-19-Infektion nur noch maximal 90 Tage lang gültig. Zuvor galt ein solches Zertifikat für 180 Tage – die plötzliche Verkürzung führte dazu, dass viele Menschen praktisch über Nacht die 2G plus-Anforderungen nicht mehr erfüllten. Festgelegt hatte dies das Robert Koch-Institut (RKI), das seit einer Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung von Mitte Januar dafür zuständig ist, die fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise zu definieren.
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Vorsicht beim Digitalisieren
Genesenenzertifikate sind nur noch maximal 90 Tage lang gültig
Die Kurzfristigkeit dieser Änderung stieß nicht nur innerhalb der Gesellschaft, sondern auch unter anderem beim Bund-Länder-Treffen am vergangenen Montag auf Kritik. Im Anschluss an die Konferenz versprach Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD), derart unvermittelte Schritte werde es künftig nicht mehr geben, sofern sie nicht das Pandemiegeschehen unausweichlich mache.
Apotheken müssen sich nun überlegen, wie sie damit umgehen, wenn ihnen Kundinnen oder Kunden einen Genesenennachweis vorlegen, der älter ist als 90 Tage, aber noch keine 180 Tage alt – digitalisieren oder nicht? Diese Frage stellt sich zumindest dann, wenn ein echtes Genesenenzertifikat gewünscht ist. Für das Ausstellen von Genesenen-Impfzertifikaten ist das Datum der Testung nach wie vor egal.
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