Seit dem vergangenen Dienstag ist die neue Coronavirus-Impfverordnung in Kraft und mit ihr neue Vorgaben zur Großhandelsvergütung. Die ABDA hätte sich letzteres erst zum Monatswechsel gewünscht. Nun müssen Impfstoff abgebende Apotheken darauf achten, bei ihrer Dokumentation und Abrechnung zum Stichtag 16. November die neuen Beträge zu berücksichtigen.
Das Bundesgesundheitsministerium hat wieder einmal an der Coronavirus-Impfverordnung geschraubt. Am Dienstag, den 16. November, ist sie in Kraft getreten. So erhalten beispielsweise Ärztinnen und Ärzte nun, statt der bisher veranschlagten 20 Euro, 28 Euro je Impfung und außerdem einen Wochenendzuschlag von 8 Euro. Davon verspricht man sich, die Praxen zu motivieren, mehr Impftermine anzubieten. Zudem können Impfzentren, mobile Impfteams und der Öffentliche Gesundheitsdienst sowie von ihm beauftragte Dritte die Impfstoffe jetzt auch wieder von den Ländern beziehen, zwischenzeitlich war das nur über Apotheken möglich.
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Ein weiterer Punkt, der mit der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung“ angefasst wurde, ist die Vergütung des Großhandels. Bislang fand sich im § 8 ImpfV noch die alte Regelung, bei der noch zwischen kühlpflichtiger und ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche unterschieden wurde. Diese Vergütung wurde schrittweise abgesenkt und liegt nun pauschal bei 7,45 Euro netto je Vial. Der entsprechende Paragraf wurde aufgeräumt und enthält nur das aktuelle Honorar.
Zudem erhält der Großhandel jetzt für Impfzubehör für Spikevax® von Moderna pro Vial doppelt so viel wie bei allen anderen COVID-19-Impfstoffen – nämlich 2,80 Euro netto je Vial statt 1,40 Euro. Damit trägt das BMG offenbar der Tatsache Rechnung, dass bei Boosterimpfungen mit Modernas mRNA-Impfstoff nur die halbe Dosis zum Einsatz kommt verglichen mit den zwei Einzeldosen, die für eine vollständige erste Impfserie nötig sind. Statt 0,5 ml je Einzeldosis bei der Grundimmunisierung wird bei der Auffrischimpfung nur 0,25 ml als Einzeldosis verimpft – pro Vial Spikevax macht das also 20 statt 10 Einzeldosen.
ABDA-Forderung blieb ungehört
Die ABDA hatte darauf gedrungen, diese Änderung, die mittelbar auch die Apotheken betrifft, erst zum Monatswechsel in Kraft treten zu lassen. Sie fand aber offensichtlich kein Gehör. In einem Rundschreiben an die Mitgliederorganisationen wies die Standesvertretung am vergangenen Dienstag, also bei Inkrafttreten der neuen Vergütungsregeln, noch einmal darauf hin, dass Impfstoff abgebende Apotheken bei ihrer Dokumentation und Abrechnung unbedingt darauf achten müssen, stichtagsgenau zum 16. November, die neuen Beträge zu berücksichtigen.
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