Nachdem die Coronavirus-Testverordnung rückwirkend zum 8. März bundesweit in Kraft getreten ist und einige Fragen offen lässt, sorgt in Nordrhein-Westfalen das Sozialministerium mit einer „Coronateststrukturverordnung“ für Präzisierungen. Die seit heute geltende Verordnung stellt unter anderem klar, wo Apotheken die kostenlosen Bürgertests durchführen dürfen. Zudem sieht sie zum Aufbau der Teststrukturen einen einmaligen Zuschuss sowie eine monatliche Pauschale von 1.000 Euro für die Teststellen vor – auch für Apotheken.
Seit heute gilt in Nordrhein-Westfalen die „Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Coronateststrukturverordnung). Ihr erklärtes Ziel ist der „schnellstmögliche Aufbau einer landesweiten und ortsnahen Angebotsstruktur zur Durchführung der Bürgertestung“ nach der Coronavirus-Testverordnung. Sie soll allen Beteiligten einen einfach umsetzbaren und rechtssicheren Rahmen geben.
So bestimmt die Landesverordnung, dass die Kreise und kreisfreien Städte den Aufbau der Angebotsstruktur und die Beauftragung weiterer Teststellen koordinieren. Wie es die Testverordnung des Bundes vorgibt, können dies sowohl Apotheken, Zahnarztpraxen, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Tierarztpraxen, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter (z. B. Drogerien), die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren, sein.
Für Apotheken von Bedeutung ist die Vorgabe, dass die für die Apothekenüberwachung zuständigen Behörden den teilnehmenden Apotheken – soweit erforderlich – „ein Abweichen von den apothekenrechtlichen Vorschriften zu den Räumlichkeiten für die apothekenübliche Dienstleistung der Testung“ gestatten. Weiter heißt es:
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