Sonder-PZN für Stückeln und Auseinzeln sind da

Seit dem 22. April 2020 gelten durch Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gewisse Erleichterungen für Apotheken: Sie dürfen unter anderem den Botendienst abrechnen, Teilmengen aus Arzneimittelpackungen entnehmen und „Stückeln“. Nur: Wie können Apotheken dies abrechnen? Eine Sonder-PZN für den Botendienst gibt es bereits seit Ende April, nun werden auch Stückeln und Auseinzeln in der Praxis sicher umsetzbar: Die Sonder-Pharmazentralnummern sind da. DAV und GKV-Spitzenverband haben sich kurzfristig auf eine Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO geeinigt.

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) soll den verschärften Arbeitsbedingungen der Apotheker während der Coronpandemie Rechnung tragen. Mit ihrem Inkrafttreten am 22. April 2020 wurden einige Erleichterungen für Apotheken geschaffen, unter anderem darf der Botendienst abgerechnet werden, auch soll die Patientenversorgung vereinfacht werden, indem Stückeln oder das Auseinzeln aus Arzneimittelpackungen ausdrücklich erlaubt sind. Nur: Wie sollen Apotheken das abrechnen?

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Seit Ende April gibt es zumindest Abrechungsregeln für den Botendienst und eine entsprechende Botendienst-Sonder-PZN dafür. Nun wird auch das Abrechnen beim Stückeln und Auseinzeln einfacher – die „Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO“, auf die sich DAV und GKV-Spitzenverband kurzfristig geeinigt haben, macht klare Angaben und gibt Apothekern endlich auch Ziffern an die Hand: Die Sonder-PZN für Auseinzeln und Stückeln sind da. „Alle technischen Umsetzungsbestimmungen gelten bis die Regelungen der SARS-CoV-2-AMVersVO oder die gesamte SARS-CoV-2-AMVersVO außer Kraft treten“, erklärt § 1 die Geltungsdauer der ergänzenden Bestimmungen.

Was gilt beim Stückeln?

§ 3 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO regelt das Stückeln – also die Möglichkeit der Apotheke, bei Nichtvorrätigsein der verordneten Tablettenmenge in einer Packung diese durch mehrere kleinere Packungen zu ersetzen. Die abgegebenen Packungen werden unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Zusätzlich muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ auf dem Verordnungsblatt auftragen. 

§ 3 (Stückelung)

 „Stückelt die Apotheke die Anzahl der Packungen, werden entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 4 Ziffer 2 SARS-CoV-2-AMVersVO die abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweils zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet.

Die Apotheke trägt zusätzlich das Sonderkennzeichen 02567024 samt Faktor „5“ oder „6“ entsprechend der Technischen Anlage 1 zu § 300 SGB V auf dem Verordnungsblatt auf.“

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