Mand: „Das Gesetz erfüllt nicht einmal den eigenen Anspruch“

Der Apothekenrechtsexperte Dr. Elmar Mand warnt schon seitWochen davor, die im Arzneimittelgesetz normierte Preisbindung fürEU-Versandapotheken zu streichen. Der mittlerweile vorliegende Referentenentwurffür das Apotheken-Stärkungsgesetz sieht jedoch genau dies vor. In einemGastkommentar für die DAZ legt Mand dar, warum das tatsächlich das Aus für eineGeltung des deutschen Arzneimittelpreisrechts für EU-Versender bedeutet und weshalbder Versuch, die Gleichpreisigkeit über das Sozialrecht zu sichern, nichtfunktionieren wird.  

Bereits Mitte März hatte Dr. Elmar Mand als Referent desApothekenRechtTags im Rahmen der Interpharm vor einem „Super-Gau“ für dieApotheken gewarnt: der Streichung des §78 Abs. 1 Satz 4 Arzneimittelgesetz (AMG), also der Norm, die die klarstellt,dass der einheitliche Apothekenabgabepreis auch für EU-ausländische Versandapothekengilt. Mittlerweile hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn einen Referentenentwurffür ein „Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken“ vorgelegt. Dieser sieht genaudiese Streichung vor – damit werde der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofsvom 19. Oktober 2016 Rechnung getragen, heißt es in der Begründung. Und weiter: „Mitder Änderung erkennt die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsauffassung derEuropäischen Kommission an“. Denn diese hat bekanntlich kürzlich einzwischenzeitlich ruhendes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wiederaufleben lassen, in dem es um genau diesen Satz im Arzneimittelgesetz geht. DieKommission meinte schon 2013, dass mit dieser Regelung gegen die Grundfreiheitdes freien Warenverkehrs verstoßen wird.

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Doch Mand istüberzeugt: Auf diese Weise wird der Gesetzgeber seinem eigenen Ziel, diebestehende Ungleichbehandlung in- und ausländischer (Versand-)Apotheken zubeenden, nicht gerecht. Auch nicht in Verbindung mit seinem Versuch, dieEinhaltung der Arzneimittelpreisverordnung jedenfalls im GKV-Bereich über denRahmenvertrag zu regeln. Warum, daserläutert der Jurist von der Universität Marburg in einem Gastkommentar in deraktuellen DAZ. Ein Problem sieht er darin, dass der Gesetzgeber im geplantenneuen § 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V vollständig auf einenHinweis im Gesetzestext verzichtet, woraus sich eine Preisbindung fürEU-Versender herleiten ließe. Damit sei diese angedachte Regelung lediglich alsRechtsgrundverweisung auf das Arzneimittelpreisrecht auszulegen, das ausländischeVersender künftig aber gerade explizit von seinem Anwendungsbereich ausklammernwill. Damit EU-Versender jedoch ans Preisrecht gebunden werden, sei eine Kollisionsnormwie § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG notwendig.

Und Mand hat noch einige Argumente mehr, warum das Bundesgesundheitsministeriummit dem Gesetzentwurf nur einen „halbherzigen Versuch unternommen hat, dieGleichpreisigkeit wenigstens im GKV-Segment aufrecht zu erhalten“. Das Ende der bisherigen Preisbindung wäre ausseiner Sicht unausweichlich. Denn: „Rechtlich ist die partiell fortbestehendeund vom deutschen Gesetzgeber abgesegnete Inländerdiskriminierung jedenfallsgegenüber privat Versicherten ein Hebel, um das Preisrecht insgesamtanzugreifen. Faktisch erhalten die häufig in der Rechtsform vonKapitalgesellschaften agierenden ausländischen Versandapotheken den Freibrief,auf einem für den Ertrag von Apotheken ganz wesentlichen Teilmarkt ihredisruptive Preispolitik zu entfalten“. 

Lesen Sie hier den gesamten Gastkommentar von Dr. Elmar Mand in der DAZ Nr. 17,2019, S. 23

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