Das ändert sich für Apotheker im kommenden Jahr

Das neue Jahr steht vor der Tür und bringt auch im Gesundheitswesen Neuregelungen mit sich. Auch für die Apotheker wird sich im Laufe des Jahres 2020 einiges ändern: Das Apothekenhonorar erhöht sich, es gibt höhere Tariflöhne in Apotheken, die Apotheker müssen sich an die Telematikinfrastruktur anbinden und bei der Einführung des E-Rezeptes werden sich einige Weichen stellen. Wir haben für Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen im Apothekenmarkt zusammengestellt.

Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken

Erst vor wenigen Tagen winkte der Bundesrat das Masernschutzgesetz durch, mit dem ab März 2020 eine Impfpflicht für Masern gilt. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass künftig alle Ärzte Impfungen verabreichen dürfen. Und: Eltern von ungeimpften Kindern drohen zudem Bußgelder. Für die Apotheker enthält das Gesetz zwei wichtige Neuregelungen. Erstens sind im Masernschutzgesetz Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken enthalten. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte schon 2018 auf dem Deutschen Apothekertag (DAT) angekündigt, dass er Impfungen in Apotheken ermöglichen will. Dies soll durch das neue Gesetz zunächst in Modellvorhaben möglich sein. Einzelne Apotheker oder „Gruppen“ von Apothekern können dementsprechende Verträge mit den Krankenkassen aufsetzen.

Hier erfahren Sie mehr über die Modellvorhaben.

Hier erfahren Sie mehr über das gesamte Masernschutzgesetz.

Wiederholungsrezepte

Die zweite apothekenrelevante Änderung im Masernschutzgesetz betrifft die sogenannten Wiederholungsrezepte. Ärzte können zukünftig darüber entscheiden, ob sie „normal“ gültige Verordnungen ausstellen oder solche, die länger gültig sind und in der Apotheke mehrfach beliefert werden können. Der Gesetzgeber will damit insbesondere Chroniker entlasten, die wegen ihrer Folgerezepte häufig zum Arzt müssen.

Hier erfahren Sie mehr über die Wiederholungsrezepte.

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Höheres Apothekenhonorar

Die beiden oben genannten Regelungen waren ursprünglich Teil des Entwurfs zum Apotheken-Stärkungsgesetz. Das Gesetz, mit dem die Bundesregierung mehr als drei Jahre nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung den Versandhandelskonflikt auflösen will, hängt aber wegen der Abstimmung mit der EU-Kommission weiterhin fest. Das Bundesgesundheitsministerium hatte deswegen einige Regelungen zur Sofort-Umsetzung ausgegliedert.

Auch zwei Anpassungen am Apothekenhonorar wurden auf diesem Weg in einer Sammelverordnung zunächst im Kabinett und dann im Bundesrat beschlossen. Einige Neuregelungen an der Apothekenbetriebsordnung waren bereits kurz nach dem Bundesratsbeschluss in Kraft getreten: Unter anderem gibt es neue Pflichten und Regelungen zum Botendienst und zur Temperaturführung im Botendienst und im Versandhandel. Außerdem gibt es seitdem auch eine Aut-idem-Regelung für den PKV-Bereich. (Mehr dazu hier)

Am 1. Januar treten dann noch die beiden Neuregelungen am Apothekenhonorar in Kraft. Mehr Geld geben soll es über eine Erhöhung des Zuschlags für den Notdienst: Dieser steigt von 16 auf 21 Cent je abgegebener Rx-Packung. Die Notdienstpauschale soll damit laut Gesetzentwurf auf rund 350 Euro ansteigen. Zudem wird der Aufwand bei BtM- und T-Rezepten künftig besser vergütet: Statt derzeit 2,91 Euro soll es hierfür künftig 4,26 Euro geben. Diese beiden Erhöhungen sollen über die Änderungsverordnung erfolgen. Im Gesetzentwurf ist hingegen der neu in der AMPreisVO vorgesehene 20-Cent-Zuschlag für die pharmazeutischen Dienstleistungen vorgesehen. Für die höhere Notdienstpauschale erhalten die Apotheker laut Verordnung insgesamt 50 Millionen Euro zusätzlich, die Erhöhung im BtM-Bereich soll 15 Millionen Euro mehr pro Jahr bringen.

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Bonpflicht

Den Steuerbehörden soll kein Geld mehr durch manipulierte Kassensysteme entgehen. Daher verabschiedete der Gesetzgeber bereits Ende 2016 das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Die neuen Regelungen, die für mehr Sicherheit sorgen sollen, treten nach und nach in Kraft. Bereits im vergangen Jahr wurde die Kassennachschau eingeführt. Am 1. Januar 2020 wird die sogenannte Bonpflicht für alle Steuerpflichtigen starten, die computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen – also auch für Apotheken. Für jeden Geschäftsvorfall muss dem Apothekenkunden künftig ein Bon ausgedruckt oder auf elektronischem Weg in einem standardisierten Format zum Beispiel auf das Smartphone geschickt werden.

Hier sehen Sie, was Sie als Apothekeninhaber/-in bei der Bonpflicht beachten müssen.

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