„Auch für Apotheken gilt der Grundsatz: Freiheit vor staatlicher Reglementierung“

Der Verfassungsrichter Prof. Dr. Peter M. Huber hat dieEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Rx-Preisbindunghinterfragt. Auf dem Karlsruher Verfassungsfest sagte Huber im Gespräch mit demPharmaziestudenten Benedikt Bühler, dass er die Arzneimittelversorgung als Teilder Gesundheitsversorgung betrachte und ein Eingriff des EuGH somit „wenig überzeugend“sei. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Apotheker sehr gute Gründe fürEinschränkungen der Berufsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit bräuchten.

Der 19-jährige Pharmaziestudent Benedikt Bühler bleibtpolitisch engagiert: Bühler, der CDU-Mitglied ist und sich auch in seinerPartei für die Belange der Apotheker einsetzt, hatte sich für ein kurzesGespräch mit einem Verfassungsrichter auf dem Verfassungsfest beworben. ZurErinnerung: Schon seit einigen Monaten ist Bühler, der in Budapest Pharmaziestudiert, politisch aktiv und setzt sich für das Rx-Versandverbot ein. Unteranderem plant er derzeit eine Petition für das Rx-Versandverbot beim Bundestagund wird dabei unter anderem von den Großhändlern Noweda und Fiebigunterstützt.

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Am vergangenen Wochenende hatte Bühler nun die Gelegenheit,auf einer Bühne auf dem Karlsruher Platz der Grundrechte den VerfassungsrichterProf. Dr. Peter M. Huber zur Arzneimittelversorgung zu befragen. Huber ist seit2010 Verfassungsrichter am Zweiten Senat und war zuvor unter anderemInnenminister in Thüringen. Mit Bühler sprach er zunächst ganz grundsätzlichüber die verfassungsrechtlichen Aspeke und Berührungspunkte mit demApothekenmarkt. Der Richter erinnerte an das sogenannte „Apotheken-Urteil“ von 1957 undsagte mit Blick auf das Urteil: „Nicht jeder politische Wunsch lässt sich unmittelbar aus demGrundgesetz ableiten. Der Apothekenmarkt ist dafür ein schönes Beispiel.“

Zur Erinnerung: Vor 1957 hatte es in Deutschland einestrikte, staatlich angeordnete Bedarfsplanung gegeben. Ein Apotheker ausTraunstein klagte dagegen, weil er eine weitere Apotheke eröffnen wollte. DasVerfassungsgericht gab dem Pharmazeuten Recht. Huber begründete dieEntscheidung so: „Die Berufsfreiheit schützt, dass jeder von uns das zum Berufwählen kann, was er möchte – ohne staatliche Reglementierung. Sie schützt abernicht vor Konkurrenz. Das heißt: Wir können uns zwar unsere Berufe suchen,müssen aber damit leben, dass es auch andere gibt, die das machen wollen.“

Huber sieht aus diesem Urteil auch einen Grundsatzfür den Apothekenmarkt herausstechen, der bis heute gilt: „Freiheit vor staatlicher Reglementierung. Freiheitauch für Konkurrenten, die möglicherweise illegitime Mittel nutzen, wie zumBeispiel die europäischen Versandapotheken.“ Huber erinnerte aber auch daran, dassdas Bundesverfassungsgericht bereits eine Verfassungsbeschwerde von DocMorrisüber die Rx-Preisbindung abgewiesen hat. Zur Erinnerung: DocMorris legte 2013 Verfassungsbeschwerdegegen das Rx-Boni-Verbot für EU-Versender im Arzneimittelgesetz ein. ImNovember 2015 kam dann aber aus Karlsruhe die Nachricht, dass die Beschwerde garnicht erst zur Entscheidung angenommen werde.

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